Wenn sich die Verhältnisse im Gesundheitswesen dauerhaft ändern, darf die ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG in ihrer Krankenzusatzversicherung die Versicherungsbedingungen anpassen – allerdings nur, wenn ein unabhängiger Treuhänder die Angemessenheit bestätigt und die Belange der Versicherungsnehmer gewahrt bleiben. Auch unwirksam erklärte Klauseln können durch eine neue Regelung ersetzt werden, und bei Leistungskürzungen besteht ein Sonderkündigungsrecht.
Bei einer nicht nur vorübergehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens können die Allgemeinen Versicherungsbedingungen an die veränderten Verhältnisse angepasst werden. Voraussetzung ist, dass die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen.
Ein unabhängiger Treuhänder muss die Voraussetzungen für die Änderungen vorher überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt haben.
Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgebenden Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
Vermindert der Versicherer die Leistungen, hat der Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht.
Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie der Versicherer durch eine neue Regelung ersetzen. Das gilt, wenn dies zur Fortführung des Vertrages notwendig ist oder wenn das Festhalten am Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei – auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei – eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
Ändern sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die staatliche Förderung der geförderten ergänzenden Pflegeversicherung, ist der Versicherer berechtigt, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechend anzupassen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer darf die Versicherungsbedingungen ändern, wenn sich die Verhältnisse im Gesundheitswesen dauerhaft verändern und die Anpassung im Interesse der Versicherungsnehmer nötig ist. Vorher muss ein unabhängiger Treuhänder die Änderung als angemessen bestätigen. Wird eine Klausel von einem Gericht oder einer Behörde für unwirksam erklärt, kann sie durch eine neue, faire Regelung ersetzt werden. Werden Leistungen gekürzt, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag außerordentlich kündigen.
Häufige Fragen
Wann darf der Versicherer die Bedingungen der Krankenzusatzversicherung ändern?
Wenn sich die Verhältnisse des Gesundheitswesens nicht nur vorübergehend verändern und die Anpassung zur Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheint. Zuvor muss ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen geprüft und die Angemessenheit bestätigt haben.
Ab wann gelten die geänderten Versicherungsbedingungen?
Änderungen wegen veränderter Verhältnisse werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung an den Versicherungsnehmer folgt. Eine neue Regelung als Ersatz einer unwirksamen Bestimmung wird zwei Wochen nach der Mitteilung Vertragsbestandteil.
Was kann ich tun, wenn der Versicherer die Leistungen kürzt?
Vermindert der Versicherer die Leistungen, steht dem Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht zu.
Was passiert, wenn eine Klausel gerichtlich für unwirksam erklärt wird?
Der Versicherer kann sie durch eine neue Regelung ersetzen, wenn das zur Fortführung des Vertrages notwendig ist oder ein Festhalten ohne neue Regelung eine unzumutbare Härte wäre. Die neue Regelung muss das Vertragsziel wahren und die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigen.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-Bahr-MB-GEPV 2022