Bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG genießen Neugeborene im Bereich Krankenzusatz Versicherungsschutz ohne Wartezeit ab Vollendung der Geburt, sofern ein Elternteil am Geburtstag bereits mindestens drei Monate versichert ist und die Anmeldung spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend erfolgt. Auch adoptierte minderjährige Kinder sind erfasst, und für die Versicherungsfähigkeit gelten bis zum 18. Lebensjahr besondere Erleichterungen.
Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Wartezeit ab Vollendung der Geburt. Voraussetzung ist, dass am Tag der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist. Zudem muss die Anmeldung zur Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgen.
Der Versicherungsschutz des Kindes darf nicht höher oder umfassender sein als der eines versicherten Elternteils. Er darf zugleich nicht geringer sein als der vorgeschriebene Mindestversicherungsschutz.
Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich. Voraussetzung ist, dass das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Anspruch auf Pflegevorsorgezulage keine Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit. Der Beitrag darf 15 Euro monatlich unterschreiten. Eine Stundung erfolgt in diesem Fall nicht.
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres richtet sich die Versicherungsfähigkeit nach den allgemeinen Regelungen. Liegt der Beitrag unter 15 Euro monatlich, gilt die entsprechende Regelung zum Mindestbeitrag.
Werden zu diesem Zeitpunkt bereits Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit aus der sozialen Pflegeversicherung oder gleichwertige Vertragsleistungen aus der privaten Pflegepflichtversicherung bezogen, gilt abweichend die Regelung für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Regelung zum Mindestbeitrag findet dann keine Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Ein neugeborenes Kind kann ohne Wartezeit mitversichert werden, wenn ein Elternteil schon mindestens drei Monate versichert ist und die Anmeldung innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt rückwirkend erfolgt. Der Schutz des Kindes darf nicht besser sein als der des Elternteils, aber auch nicht unter das Mindestniveau fallen. Adoptierte minderjährige Kinder werden wie neugeborene Kinder behandelt. Bis zum 18. Geburtstag gelten Erleichterungen bei der Versicherungsfähigkeit und beim Mindestbeitrag; danach greifen grundsätzlich die allgemeinen Regeln.
Häufige Fragen
Ab wann ist mein neugeborenes Kind versichert?
Der Versicherungsschutz beginnt ohne Wartezeit ab Vollendung der Geburt, wenn am Tag der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert ist und die Anmeldung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt.
Kann der Schutz des Kindes besser sein als der eines Elternteils?
Nein. Der Versicherungsschutz des Kindes darf nicht höher oder umfassender sein als der eines versicherten Elternteils. Er darf zugleich nicht geringer sein als der vorgeschriebene Mindestversicherungsschutz.
Gilt die Regelung auch für adoptierte Kinder?
Ja. Die Adoption steht der Geburt eines Kindes gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist.
Was gilt beim Beitrag und bei der Pflegevorsorgezulage bis zum 18. Lebensjahr?
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Anspruch auf Pflegevorsorgezulage keine Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit, der Beitrag darf 15 Euro monatlich unterschreiten und eine Stundung erfolgt nicht. Ab dem 18. Lebensjahr richtet sich die Versicherungsfähigkeit nach den allgemeinen Regelungen.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-Bahr-MB-GEPV 2022