Wer bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG in der Krankenzusatzversicherung Pflegeleistungen bezieht, erfährt hier, wie eine bisherige Pflegestufe oder eingeschränkte Alltagskompetenz zum Jahreswechsel automatisch in einen Pflegegrad überführt wird. Eine Tabelle ordnet jede frühere Einstufung einem neuen Pflegegrad zu, und das Pflegemonats- oder Pflegetagegeld wird mindestens in der bisher bezogenen Höhe weitergezahlt.
Versicherte, bei denen zum Stichtag die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine vertragliche Versicherungsleistung vorliegen, werden nach der folgenden Tabelle einem Pflegegrad zugeordnet.
Einstufung am 31.12.2016 – Einstufung ab 1.1.2017:
- Erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz ohne Pflegestufe: Pflegegrad 2
- Pflegestufe I: Pflegegrad 2
- Pflegestufe I und erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz: Pflegegrad 3
- Pflegestufe II: Pflegegrad 3
- Pflegestufe II und erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz: Pflegegrad 4
- Pflegestufe III: Pflegegrad 4
- Pflegestufe III und erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz: Pflegegrad 5
- Pflegestufe III als Härtefall: Pflegegrad 5
- Pflegestufe III und erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz, auch als Härtefall: Pflegegrad 5
Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer beziehungsweise der als empfangsberechtigt benannten versicherten Person die Zuordnung nach der Tabelle schriftlich mit. Weicht die Zuordnung des Versicherers von derjenigen der gesetzlichen Pflegeversicherung ab, gilt die Zuordnung der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Das Pflegemonats- oder Pflegetagegeld richtet sich nach dem ab dem 1. Januar 2017 gültigen Tarif. Es wird jedoch mindestens in der bisher bezogenen Höhe erbracht. Dies gilt auch dann, wenn nachträglich festgestellt wird, dass am 31. Dezember 2016 ein Anspruch auf Leistung bestand. Die Regelung zur Mindesthöhe gilt nicht mehr, wenn die Pflegebedürftigkeit endet oder nach einer Umwandlung in eine gleichartige Versicherung.
Stellt die gesetzliche Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2017 fest, dass bereits vor diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Einstufung in einen höheren Pflegegrad bestanden, als denjenigen, in den gesetzlich übergeleitet worden ist, richten sich die Leistungen aus dieser Versicherung ab dem Zeitpunkt, den die gesetzliche Pflegeversicherung festgestellt hat, für den Zeitraum vom 1. November bis zum 31. Dezember 2016 nach dem ab dem 1. Januar 2017 geltenden Tarif.
Was bedeutet das konkret?
Wer bereits vor dem Systemwechsel eine Pflegestufe oder eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz hatte, wird automatisch nach einer festen Tabelle in einen entsprechenden Pflegegrad überführt. Der Versicherer teilt diese Zuordnung schriftlich mit; weicht sie von der Einstufung der gesetzlichen Pflegeversicherung ab, gilt deren Zuordnung. Das Pflegegeld folgt dem neuen Tarif, wird aber mindestens in der bisher bezogenen Höhe weitergezahlt – außer die Pflegebedürftigkeit endet oder es kommt zu einer Umwandlung in eine gleichartige Versicherung.
Häufige Fragen
Wie wird meine bisherige Pflegestufe in einen Pflegegrad umgewandelt?
Die Zuordnung erfolgt nach einer festen Tabelle: Pflegestufe I wird zu Pflegegrad 2, Pflegestufe II zu Pflegegrad 3 und Pflegestufe III zu Pflegegrad 4. Kommt eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz hinzu, wird jeweils ein Grad höher eingestuft. Wer nur eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz ohne Pflegestufe hatte, erhält Pflegegrad 2.
Was passiert, wenn die Einstufung des Versicherers von der gesetzlichen Pflegeversicherung abweicht?
Weicht die Zuordnung des Versicherers von derjenigen der gesetzlichen Pflegeversicherung ab, gilt die Zuordnung der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Kann mein Pflegegeld durch die Umstellung geringer werden?
Nein. Das Pflegemonats- oder Pflegetagegeld richtet sich zwar nach dem neuen Tarif, wird aber mindestens in der bisher bezogenen Höhe erbracht. Diese Mindesthöhe gilt nicht mehr, wenn die Pflegebedürftigkeit endet oder nach einer Umwandlung in eine gleichartige Versicherung.
Was gilt, wenn nachträglich ein höherer Pflegegrad festgestellt wird?
Stellt die gesetzliche Pflegeversicherung ab dem 1. Januar 2017 fest, dass schon vorher die Voraussetzungen für einen höheren Pflegegrad bestanden, richten sich die Leistungen ab dem festgestellten Zeitpunkt für den Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2016 nach dem ab dem 1. Januar 2017 geltenden Tarif.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-Bahr-MB-GEPV 2022