Bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG endet der Krankenzusatz-Vertrag zur Pflegevorsorge mit dem Tod des Versicherungsnehmers, wobei versicherte Personen die Fortsetzung mit einem neuen Versicherungsnehmer verlangen können. Ebenso endet der Vertrag beim Tod einer versicherten Person, beim Wegfall der Versicherungsfähigkeit oder beim dauerhaften Umzug in einen Staat außerhalb der EU und des EWR – mit klar geregelten Fristen und Ausnahmen.
Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis fortzusetzen. Dazu müssen sie den künftigen Versicherungsnehmer benennen. Diese Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers abzugeben.
Beim Tod einer versicherten Person endet insoweit das Versicherungsverhältnis.
Das Versicherungsverhältnis endet, wenn eine der Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit entfällt.
Besteht kein Anspruch auf Pflegevorsorgezulage, weil die zentrale Stelle die Pflegevorsorgezulage einem anderen Vertrag zugeteilt hat, bleibt das Versicherungsverhältnis abweichend davon bestehen. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung über das Ermittlungsergebnis nachweist, dass der andere Vertrag, für den die Pflegevorsorgezulage gewährt wurde, aufgehoben und der Antrag auf Zulage hierfür storniert wurde.
Die §§ 37 und 38 VVG bleiben unberührt.
Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, endet das Versicherungsverhältnis. Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsverhältnis aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird.
Was bedeutet das konkret?
Der Vertrag endet in mehreren Fällen automatisch: beim Tod des Versicherungsnehmers, beim Tod einer versicherten Person, wenn die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit wegfallen oder wenn eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft in ein Land außerhalb der EU und des EWR verlegt. Stirbt der Versicherungsnehmer, können die versicherten Personen den Vertrag jedoch fortführen, wenn sie innerhalb von zwei Monaten einen neuen Versicherungsnehmer benennen. Auch beim Umzug ins Ausland kann der Vertrag bestehen bleiben, sofern es dazu eine anderweitige Vereinbarung gibt.
Häufige Fragen
Was passiert mit dem Vertrag, wenn der Versicherungsnehmer stirbt?
Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen können den Vertrag aber fortsetzen, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod einen künftigen Versicherungsnehmer benennen.
Endet der Vertrag, wenn ich in ein Land außerhalb der EU ziehe?
Ja, wenn eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat verlegt, der weder Mitgliedstaat der EU noch Vertragsstaat des EWR ist, endet das Versicherungsverhältnis – es sei denn, es wird aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt.
Kann der Vertrag trotz Wegfalls der Pflegevorsorgezulage bestehen bleiben?
Ja. Wurde die Pflegevorsorgezulage einem anderen Vertrag zugeteilt, bleibt das Versicherungsverhältnis bestehen, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung nachweist, dass der andere Vertrag aufgehoben und der Antrag auf Zulage dafür storniert wurde.
Was geschieht beim Tod einer mitversicherten Person?
Beim Tod einer versicherten Person endet das Versicherungsverhältnis insoweit, also für diese Person.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-Bahr-MB-GEPV 2022