Wer bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG die geförderte ergänzende Pflegeversicherung nicht fortführen kann, sichert sich mit der Anwartschaftsversicherung das Recht, den Schutz später wieder in Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Während der Anwartschaft ist monatlich ein Beitrag zu zahlen, der unter dem sonst geltenden Mindestbeitrag liegen darf, doch es besteht kein Anspruch auf Leistungen und keine Pflegevorsorgezulage.
Für die Anwartschaftsversicherung gelten die allgemeinen Regelungen, soweit sie nicht durch die nachstehenden Bestimmungen geändert oder ergänzt werden.
Während der Anwartschaftsversicherung darf der Beitrag den Mindestbeitrag von 15 Euro unterschreiten. Eine Stundung erfolgt nicht. Für den Zeitraum der Anwartschaftsversicherung wird kein Antrag auf Zulage gestellt.
Endet die Versicherungsfähigkeit, wird die beendete Versicherung auf Antrag des Versicherungsnehmers als Anwartschaft fortgesetzt. Das gilt in folgenden Fällen:
- wenn der Anspruch auf Pflegevorsorgezulage nach § 126 SGB XI entfällt,
- wenn die Versicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung endet.
Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat verlegt, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Versicherung oder nach der Verlegung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts zu stellen.
Abweichend von der sonstigen Regelung sind in der Anwartschaftsversicherung auch Personen versicherungsfähig, die keinen Anspruch auf Pflegevorsorgezulage haben.
Durch den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung erwirbt die versicherte Person das Recht, die Versicherung in der staatlich geförderten ergänzenden Pflegeversicherung in Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Der Beitrag nach dem Aufleben des Versicherungsschutzes richtet sich nach dem erreichten Alter unter Anrechnung vorhandener Alterungsrückstellungen.
Für die Dauer der Anwartschaft ist monatlich ein Beitrag zu zahlen. Es besteht kein Anspruch auf Pflegevorsorgezulage nach § 127 Absatz 1 SGB XI.
Ändern sich die Beiträge in der staatlich geförderten ergänzenden Pflegeversicherung, die der Anwartschaftsversicherung zugrunde liegt, werden die Beiträge für die Anwartschaftsversicherung zum selben Zeitpunkt neu festgesetzt.
Für die Dauer der Anwartschaft besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Während der Anwartschaft eingetretene Versicherungsfälle sind für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit der Anwartschaft fällt. Zeiten einer Anwartschaft werden auf die Wartezeit angerechnet.
Die Anwartschaftsversicherung endet, wenn die Voraussetzungen für die Fortsetzung als Anwartschaft nicht mehr vorliegen. In diesen Fällen wird die Versicherung rückwirkend zum Ersten des Monats, in dem der Versicherungsnehmer die Wiedererlangung der Förderfähigkeit nachweist, in der staatlich geförderten ergänzenden Pflegeversicherung fortgeführt.
Was bedeutet das konkret?
Die Anwartschaftsversicherung erhält für die versicherte Person das Recht, den Pflegeschutz später wieder aufleben zu lassen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Während dieser Zeit zahlt man monatlich einen Beitrag, der unter dem Mindestbeitrag liegen darf, bekommt aber keine Leistungen und keine Pflegevorsorgezulage. Sie wird auf Antrag fortgesetzt, wenn die Versicherungsfähigkeit endet oder der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird, wobei der Antrag innerhalb von drei Monaten zu stellen ist.
Häufige Fragen
Muss ich während der Anwartschaft weiterhin Beiträge zahlen?
Ja, für die Dauer der Anwartschaft ist monatlich ein Beitrag zu zahlen. Dieser Beitrag darf allerdings unter dem Mindestbeitrag von 15 Euro liegen.
Bekomme ich während der Anwartschaftsversicherung Leistungen?
Nein. Für die Dauer der Anwartschaft besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Versicherungsfälle, die in dieser Zeit eintreten, sind für den Teil ausgeschlossen, der in die Zeit der Anwartschaft fällt. Ein Anspruch auf Pflegevorsorgezulage besteht ebenfalls nicht.
Welche Frist gilt für den Antrag auf Fortsetzung als Anwartschaft?
Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Versicherung oder nach der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts zu stellen.
Wie hoch ist der Beitrag, wenn die Versicherung nach der Anwartschaft wieder auflebt?
Der Beitrag nach dem Aufleben des Versicherungsschutzes richtet sich nach dem erreichten Alter, wobei vorhandene Alterungsrückstellungen angerechnet werden.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-Bahr-MB-GEPV 2022