Bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG zahlt die Pflege-Zusatzversicherung im Versicherungsfall ein Pflegetagegeld, sobald die versicherte Person pflegebedürftig im Sinne des SGB XI ist. Der Versicherungsfall beginnt mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und endet, wenn diese nicht mehr vorliegt. Zudem ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Versicherungsnehmer eine Umwandlung in eine andere förderfähige Versicherung verlangen kann.
Der Versicherer leistet im Versicherungsfall in vertraglichem Umfang ein Pflegemonatsgeld oder Pflegetagegeld.
Ergänzend gilt: Der Versicherer leistet ein Pflegetagegeld.
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die versicherte Person pflegebedürftig im Sinne von § 14 SGB XI ist.
Der Versicherungsfall beginnt mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI. Bei Versicherten der privaten Pflegepflichtversicherung sind die entsprechenden Feststellungen des Versicherers zugrunde zu legen, bei dem die private Pflegepflichtversicherung besteht. Der Versicherungsfall endet, wenn keine Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI mehr vorliegt.
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein, aus ergänzenden schriftlichen Vereinbarungen, aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie aus den gesetzlichen Vorschriften.
Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versicherung nur in eine andere Versicherung verlangen, die mit einer Pflegevorsorgezulage nach § 127 Absatz 1 SGB XI förderfähig ist, und nur bei dem gleichen Versicherer. Die erworbenen Rechte bleiben bei der Umwandlung erhalten. Die nach den technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen angerechnet. Bei Anwartschaftsversicherung und ruhender Versicherung besteht der Umwandlungsanspruch nicht, solange der Anwartschaftsgrund bzw. der Ruhensgrund fortbesteht. Die Umwandlung einer nicht geförderten ergänzenden Pflegeversicherung in eine staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung kann nicht verlangt werden.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung zahlt im Pflegefall ein Pflegetagegeld. Als Pflegefall gilt es, wenn die versicherte Person nach § 14 SGB XI pflegebedürftig ist; der Fall beginnt mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und endet, sobald sie nicht mehr besteht. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich unter anderem aus dem Versicherungsschein und den Bedingungen, und es gilt deutsches Recht. Eine Umwandlung in eine andere Versicherung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen und beim selben Versicherer möglich.
Häufige Fragen
Welche Leistung wird im Pflegefall gezahlt?
Der Versicherer leistet im Versicherungsfall in vertraglichem Umfang ein Pflegemonatsgeld oder Pflegetagegeld; ergänzend gilt, dass ein Pflegetagegeld geleistet wird.
Wann beginnt und wann endet der Versicherungsfall?
Der Versicherungsfall beginnt mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach SGB XI und endet, wenn keine Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI mehr vorliegt. Bei Versicherten der privaten Pflegepflichtversicherung sind die Feststellungen des Versicherers maßgeblich, bei dem diese besteht.
Kann ich meine Versicherung in eine andere umwandeln?
Der Versicherungsnehmer kann eine Umwandlung nur in eine andere, nach § 127 Absatz 1 SGB XI förderfähige Versicherung beim gleichen Versicherer verlangen. Erworbene Rechte und die Alterungsrückstellung bleiben dabei erhalten. Bei Anwartschaft oder ruhender Versicherung besteht der Anspruch nicht, solange der Grund fortbesteht; die Umwandlung einer nicht geförderten in eine staatlich geförderte Pflegeversicherung kann nicht verlangt werden.
Welches Recht gilt für den Vertrag?
Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-Bahr-MB-GEPV 2022