Wer eine geförderte Pflegezusatzversicherung der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG im Bereich Krankenzusatz abschließen möchte, muss in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sein und für diesen Vertrag eine staatliche Pflegevorsorgezulage nach dem SGB XI erhalten. Ausgeschlossen sind Personen unter 18 Jahren sowie Menschen, die bereits Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit beziehen oder bezogen haben.
Versicherungsfähig nach diesen Bedingungen sind Personen, die
- in der gesetzlichen Pflegeversicherung (soziale Pflegeversicherung und private Pflegepflichtversicherung) versichert sind und
- für diesen Vertrag eine Pflegevorsorgezulage nach SGB XI erhalten.
Die Regelungen zur Beitragsberechnung, zum Ruhen und zur Beitragsanpassung bleiben davon unberührt.
Nicht versicherungsfähig sind Personen, die
- vor Abschluss des Versicherungsvertrags bereits Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach dem Vierten Kapitel des SGB XI aus der sozialen Pflegeversicherung oder gleichwertige Vertragsleistungen aus der privaten Pflegepflichtversicherung beziehen oder bezogen haben oder
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Was bedeutet das konkret?
Diesen Vertrag können nur Personen abschließen, die in der gesetzlichen Pflegeversicherung – sei es der sozialen Pflegeversicherung oder der privaten Pflegepflichtversicherung – versichert sind und für den Vertrag die staatliche Pflegevorsorgezulage erhalten. Ausgeschlossen bleiben Menschen, die bereits Pflegeleistungen beziehen oder in der Vergangenheit bezogen haben, sowie Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind.
Häufige Fragen
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um diesen Pflegevertrag abschließen zu können?
Sie müssen in der gesetzlichen Pflegeversicherung – entweder der sozialen Pflegeversicherung oder der privaten Pflegepflichtversicherung – versichert sein und für diesen Vertrag eine Pflegevorsorgezulage nach SGB XI erhalten.
Können auch Kinder oder Jugendliche versichert werden?
Nein. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nicht versicherungsfähig.
Was gilt, wenn ich bereits Pflegeleistungen beziehe?
Wer vor Abschluss des Vertrags bereits Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit aus der sozialen Pflegeversicherung oder gleichwertige Vertragsleistungen aus der privaten Pflegepflichtversicherung bezieht oder bezogen hat, ist nicht versicherungsfähig.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-Bahr-MB-GEPV 2022