Bei der Krankenzusatzversicherung der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG müssen der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person auf Verlangen alle Auskünfte erteilen, die nötig sind, um den Versicherungsfall sowie die Leistungspflicht des Versicherers und deren Umfang festzustellen. Diese Auskunftspflicht gilt auch gegenüber einem Beauftragten des Versicherers.
Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen. Das gilt für alle Auskünfte, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfangs erforderlich sind.
Die Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Versicherer es verlangt, müssen der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person alle Informationen liefern, die für die Prüfung des Versicherungsfalls und der Leistungspflicht wichtig sind. Auch der Umfang der Leistung gehört dazu. Diese Auskunftspflicht besteht ebenso gegenüber einer vom Versicherer beauftragten Person.
Häufige Fragen
Wer muss dem Versicherer auf Verlangen Auskünfte geben?
Auskunftspflichtig sind der Versicherungsnehmer sowie die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person.
Welche Auskünfte müssen erteilt werden?
Es müssen alle Auskünfte erteilt werden, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfangs erforderlich sind.
Muss ich die Auskünfte auch gegenüber einem Beauftragten des Versicherers erteilen?
Ja, die Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-Bahr-MB-GEPV 2022