Bei der Krankentagegeldversicherung der Alte Oldenburger richtet sich der Gerichtsstand nach dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers – für Klagen gegen ihn ebenso wie für Klagen gegen den Versicherer. Erfahren Sie, welches Gericht zuständig ist und was bei einem Wohnsitzwechsel ins Ausland oder unbekanntem Aufenthalt gilt.
Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer:
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Klagen gegen den Versicherer:
Klagen gegen den Versicherer können bei folgenden Gerichten anhängig gemacht werden:
- bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder
- bei dem Gericht am Sitz des Versicherers.
Wohnsitzwechsel ins Ausland oder unbekannter Aufenthalt:
Das Gericht am Sitz des Versicherers ist zuständig, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
- Der Versicherungsnehmer verlegt nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist.
- Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers ist im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt.
Was bedeutet das konkret?
Diese Regelung legt fest, welches Gericht bei rechtlichen Auseinandersetzungen rund um die Krankentagegeldversicherung zuständig ist. Grundsätzlich orientiert sich der Gerichtsstand am Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Wer gegen den Versicherer klagen möchte, hat die Wahl zwischen dem eigenen Wohnsitzgericht und dem Gericht am Sitz des Versicherers. Zieht der Versicherungsnehmer ins außereuropäische Ausland oder ist sein Aufenthalt unbekannt, verlagert sich die Zuständigkeit an den Sitz des Versicherers. Diese Paraphrase dient als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Welches Gericht ist bei Klagen gegen den Versicherungsnehmer zuständig?
Zuständig ist das Gericht des Ortes, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder – falls ein solcher fehlt – seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Wo kann ich als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen?
Klagen gegen den Versicherer können entweder beim Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder beim Gericht am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden.
Was gilt, wenn ich nach Vertragsschluss ins Ausland ziehe?
Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
Welches Gericht ist zuständig, wenn mein Aufenthalt nicht bekannt ist?
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.