Wer in der Krankentagegeldversicherung der Alte Oldenburger Leistungen beziehen möchte, muss wichtige Pflichten beachten: Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich anzuzeigen, die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit binnen drei Tagen zu melden. Auch Auskunftspflichten, ärztliche Untersuchungen, ein Berufswechsel und der Abschluss weiterer Versicherungen sind geregelt.
1. Anzeige der Arbeitsunfähigkeit:
Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, spätestens aber innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist, durch Vorlage eines Nachweises.
Bei verspätetem Zugang der Anzeige kann das Krankentagegeld bis zum Zugangstage gekürzt werden oder ganz entfallen. Eine Zahlung vor dem im Tarif vorgesehenen Zeitpunkt erfolgt jedoch nicht.
- Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist nachzuweisen.
- Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist dem Versicherer binnen drei Tagen anzuzeigen.
2. Auskunftspflicht:
Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist.
Die geforderten Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.
3. Ärztliche Untersuchung:
Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
4. Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit:
Die versicherte Person hat für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu sorgen. Sie hat insbesondere die Weisungen des Arztes gewissenhaft zu befolgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind.
5. Berufswechsel:
Jeder Berufswechsel der versicherten Person ist unverzüglich anzuzeigen.
6. Weitere Versicherungen:
Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden.
Was bedeutet das konkret?
Als versicherte Person haben Sie in der Krankentagegeldversicherung bestimmte Mitwirkungspflichten. Melden Sie eine Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig und weisen Sie deren Fortdauer nach. Zeigen Sie an, sobald Sie wieder arbeitsfähig sind. Geben Sie dem Versicherer die benötigten Auskünfte, lassen Sie sich bei Bedarf untersuchen und unterstützen Sie Ihre Genesung. Auch ein Berufswechsel sowie zusätzliche Krankentagegeld-Versicherungen sind dem Versicherer gegenüber zu berücksichtigen.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich meine Arbeitsunfähigkeit melden?
Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, spätestens aber innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist, durch Vorlage eines Nachweises.
Was passiert bei verspäteter Anzeige der Arbeitsunfähigkeit?
Bei verspätetem Zugang der Anzeige kann das Krankentagegeld bis zum Zugangstage gekürzt werden oder ganz entfallen. Eine Zahlung vor dem im Tarif vorgesehenen Zeitpunkt erfolgt jedoch nicht.
Muss ich melden, wenn ich wieder arbeitsfähig bin?
Ja. Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist dem Versicherer binnen drei Tagen anzuzeigen.
Muss ich einen Berufswechsel mitteilen?
Ja. Jeder Berufswechsel der versicherten Person ist unverzüglich anzuzeigen.
Darf ich eine weitere Krankentagegeldversicherung abschließen?
Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden.