In der Krankentagegeldversicherung der Alte Oldenburger können Versicherungsnehmer zum Ende jedes Versicherungsjahres mit dreimonatiger Frist kündigen – wahlweise auch nur für einzelne Personen oder Tarife. Zusätzlich gelten besondere Kündigungsrechte bei Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht, bei Beitragserhöhungen sowie beim Fortsetzungsrecht versicherter Personen.
In der Krankentagegeldversicherung der Alte Oldenburger gilt bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer Folgendes:
1. Ordentliche Kündigung:
- Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
2. Beschränkung der Kündigung:
- Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
3. Kündigung bei Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht:
Wird eine versicherte Person in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, so kann der Versicherungsnehmer binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht die Krankentagegeldversicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen.
Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweist, nachdem der Versicherer ihn hierzu in Textform aufgefordert hat, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Versäumung dieser Frist nicht zu vertreten.
Macht der Versicherungsnehmer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Versicherungspflicht zu.
Später kann der Versicherungsnehmer die Krankentagegeldversicherung oder eine dafür bestehende Anwartschaftsversicherung nur zum Ende des Monats kündigen, in dem er den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Dem Versicherer steht der Beitrag in diesem Fall bis zum Ende des Versicherungsvertrages zu.
Der Versicherungspflicht steht gleich der gesetzliche Anspruch auf Familienversicherung oder der nicht nur vorübergehende Anspruch auf Heilfürsorge aus einem beamtenrechtlichen oder ähnlichen Dienstverhältnis.
4. Kündigung bei Beitragserhöhung oder Leistungsminderung:
Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel oder vermindert er seine Leistungen oder macht er von seinem Recht auf Herabsetzung Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten vom Zugang der Änderungsmitteilung an zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen.
Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
5. Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung:
Der Versicherungsnehmer kann, sofern der Versicherer die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung zum Schlusse des Monats verlangen, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist, bei Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.
6. Fortsetzungsrecht der versicherten Personen:
Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach der Kündigung abzugeben.
Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer können Sie Ihre Krankentagegeldversicherung regulär zum Ende eines Versicherungsjahres beenden und dabei die Kündigung auf einzelne Personen oder Tarife begrenzen. Zusätzlich gibt es Sondersituationen – etwa wenn Sie gesetzlich versicherungspflichtig werden oder der Versicherer Beiträge erhöht bzw. Leistungen mindert – in denen Ihnen ein besonderes Kündigungsrecht zusteht. Mitversicherte Personen können den Vertrag außerdem unter bestimmten Voraussetzungen fortführen. Diese Erläuterung dient als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Zu welchem Zeitpunkt kann ich ordentlich kündigen?
Das Versicherungsverhältnis kann zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Kann ich nur für einzelne Personen oder Tarife kündigen?
Ja, die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden.
Was gilt, wenn ich gesetzlich versicherungspflichtig werde?
Sie können binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht die Krankentagegeldversicherung oder eine bestehende Anwartschaftsversicherung rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn Sie den Eintritt der Versicherungspflicht nicht innerhalb von zwei Monaten nachweisen, nachdem der Versicherer Sie in Textform dazu aufgefordert hat – es sei denn, Sie haben die Versäumung nicht zu vertreten.
Habe ich bei einer Beitragserhöhung ein Sonderkündigungsrecht?
Ja. Bei Beitragserhöhung, Leistungsminderung oder Herabsetzung können Sie hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung ist die Kündigung auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung möglich.
Können mitversicherte Personen den Vertrag fortsetzen?
Ja. Kündigen Sie insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben diese das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach der Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn Sie nachweisen, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.