In der Krankentagegeldversicherung der Alte Oldenburger dürfen Versicherungsnehmer gegen Forderungen des Versicherers nur unter einer klaren Voraussetzung aufrechnen: Die eigene Gegenforderung muss unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sein. Was das im Alltag bedeutet, lesen Sie hier.
In der Krankentagegeldversicherung der Alte Oldenburger gilt für die Aufrechnung folgende Regelung:
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Was bedeutet das konkret?
Möchte der Versicherungsnehmer eine eigene Forderung mit einer Forderung des Versicherers verrechnen, ist das nur eingeschränkt möglich. Eine solche Aufrechnung ist zulässig, wenn die eigene Gegenforderung entweder vom Versicherer nicht bestritten wird oder durch ein Gericht rechtskräftig festgestellt wurde. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der oben genannte Wortlaut.
Häufige Fragen
Kann ich als Versicherungsnehmer gegen Forderungen der Alte Oldenburger aufrechnen?
Ja, aber nur eingeschränkt: Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Versicherers ist möglich, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Wann gilt eine Gegenforderung als aufrechenbar?
Wenn sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Kann ich mit einer noch strittigen Forderung aufrechnen?
Nein. Solange die Gegenforderung bestritten und nicht rechtskräftig festgestellt ist, ist eine Aufrechnung nicht zulässig.
Für welche Versicherung gilt diese Aufrechnungsregelung?
Sie gilt in der Krankentagegeldversicherung der Alte Oldenburger.