In der Krankentagegeldversicherung der Alte Oldenburger wird der Beitrag als Jahresbeitrag ab Versicherungsbeginn berechnet, ist aber auch in gleichen monatlichen Raten zahlbar. Erfahren Sie, wann der Erstbeitrag fällig wird, welche Folgen ein Zahlungsverzug hat und was bei vorzeitiger Vertragsbeendigung gilt.
1. Jahresbeitrag und Beitragsraten:
Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag und wird vom Versicherungsbeginn an berechnet. Er ist zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres zu entrichten, kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden, die jeweils bis zur Fälligkeit der Beitragsrate als gestundet gelten.
Die Beitragsraten sind am Ersten eines jeden Monats fällig. Wird der Jahresbeitrag während des Versicherungsjahres neu festgesetzt, so ist der Unterschiedsbetrag vom Änderungszeitpunkt an bis zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres nachzuzahlen bzw. zurückzuzahlen.
2. Stillschweigende Vertragsverlängerung und Monatsbeiträge:
Wird der Vertrag für eine bestimmte Zeit mit der Maßgabe geschlossen, dass sich das Versicherungsverhältnis nach Ablauf dieser bestimmten Zeit stillschweigend um jeweils ein Jahr verlängert, sofern der Versicherungsnehmer nicht fristgemäß gekündigt hat, so kann der Tarif anstelle von Jahresbeiträgen Monatsbeiträge vorsehen. Diese sind am Ersten eines jeden Monats fällig.
3. Fälligkeit des ersten Beitrags:
Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nicht anders vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen.
4. Verzug bei einer Beitragsrate:
Kommt der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Beitragsrate in Verzug, so werden die gestundeten Beitragsraten des laufenden Versicherungsjahres fällig. Sie gelten jedoch erneut als gestundet, wenn der rückständige Beitragsteil einschließlich der Beitragsrate für den am Tage der Zahlung laufenden Monat und die Mahnkosten entrichtet sind.
5. Nicht rechtzeitige Zahlung und Mahnkosten:
Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages kann unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der Mahnkosten verpflichtet, deren Höhe sich aus dem Tarif ergibt.
6. Vorzeitige Beendigung des Versicherungsverhältnisses:
Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer für diese Vertragslaufzeit nur derjenige Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt aufgrund des § 19 Abs. 2 VVG oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bzw. die Beitragsrate bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu.
Tritt der Versicherer zurück, weil der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
7. Zahlungsstelle:
Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu entrichten.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag wird grundsätzlich für ein ganzes Versicherungsjahr berechnet, kann aber bequem in monatlichen Raten gezahlt werden. Der erste Beitrag ist nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Wer nicht rechtzeitig zahlt, riskiert nach den gesetzlichen Vorschriften den Verlust des Versicherungsschutzes und muss zusätzlich Mahnkosten tragen. Endet der Vertrag vorzeitig, wird der Beitrag anteilig für den Zeitraum berechnet, in dem Versicherungsschutz bestand.
Häufige Fragen
Kann ich den Beitrag monatlich zahlen?
Ja. Der Beitrag ist zwar ein Jahresbeitrag, kann aber auch in gleichen monatlichen Beitragsraten gezahlt werden. Diese gelten bis zu ihrer Fälligkeit als gestundet und sind jeweils am Ersten eines jeden Monats fällig.
Wann ist der erste Beitrag zu zahlen?
Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist, sofern nicht anders vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines zu zahlen.
Was passiert, wenn ich nicht rechtzeitig zahle?
Nicht rechtzeitige Zahlung des Erstbeitrages oder eines Folgebeitrages kann unter den Voraussetzungen der §§ 37 und 38 VVG zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Zudem sind bei einer Mahnung in Textform Mahnkosten zu zahlen, deren Höhe sich aus dem Tarif ergibt.
Was gilt für den Beitrag, wenn der Vertrag vorzeitig endet?
Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragslaufzeit beendet, steht dem Versicherer nur der Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Bei Rücktritt nach § 19 Abs. 2 VVG oder Anfechtung wegen arglistiger Täuschung steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden der Erklärung zu.
Wohin sind die Beiträge zu zahlen?
Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu entrichten.