In der Krankentagegeldversicherung der Alte Oldenburger endet der Versicherungsschutz grundsätzlich mit dem Versicherungsverhältnis – auch für schwebende Versicherungsfälle. Wann eine 30-Tage-Frist nach einer Kündigung greift und was bei Wegfall der Versicherungsfähigkeit oder Berufsunfähigkeit gilt, lesen Sie hier.
Ende des Versicherungsschutzes:
Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, so endet der Versicherungsschutz für schwebende Versicherungsfälle erst am dreißigsten Tage nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Wegfall der Versicherungsfähigkeit oder Berufsunfähigkeit:
Endet das Versicherungsverhältnis wegen Wegfalls einer der im Tarif bestimmten Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit oder wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit, so bestimmt sich die Leistungspflicht nach "Sonstige Beendigungsgründe, 1. a) oder b)".
Was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich läuft der Schutz aus, sobald das Versicherungsverhältnis endet – und zwar auch für bereits laufende Versicherungsfälle. Wenn der Versicherer selbst kündigt, gibt es für schwebende Fälle eine zusätzliche Frist. Bei bestimmten Beendigungsgründen wie dem Wegfall der Versicherungsfähigkeit oder dem Eintritt der Berufsunfähigkeit richtet sich die Leistung nach den entsprechenden Tarifregelungen.
Häufige Fragen
Wann endet der Versicherungsschutz in der Krankentagegeldversicherung?
Der Versicherungsschutz endet – auch für schwebende Versicherungsfälle – mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Was gilt für schwebende Versicherungsfälle bei einer Kündigung durch den Versicherer?
Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, endet der Versicherungsschutz für schwebende Versicherungsfälle erst am dreißigsten Tage nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
Was passiert bei Wegfall der Versicherungsfähigkeit oder bei Berufsunfähigkeit?
Endet das Versicherungsverhältnis wegen Wegfalls einer der im Tarif bestimmten Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit oder wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit, bestimmt sich die Leistungspflicht nach "Sonstige Beendigungsgründe, 1. a) oder b)".