In der Krankentagegeldversicherung der Alte Oldenburger zahlt der Versicherer erst, wenn alle geforderten Nachweise vorliegen. Wer die Leistung verlangen darf, wann sie fällig wird, welche Kosten abgezogen werden können und wie es um Abtretung und Verpfändung steht, erfahren Sie hier im Überblick.
Nachweise:
Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind. Diese Nachweise werden Eigentum des Versicherers.
Fälligkeit der Leistungen:
Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus § 14 VVG.
Empfangsberechtigung:
Der Versicherer ist verpflichtet, an die versicherte Person zu leisten, wenn der Versicherungsnehmer ihm diese in Textform als Empfangsberechtigte für deren Versicherungsleistungen benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
Abzugsfähige Kosten:
Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Übersetzung können von den Leistungen abgezogen werden.
Abtretung und Verpfändung:
Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Das Abtretungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Damit das Krankentagegeld ausgezahlt wird, müssen Sie zunächst die vom Versicherer verlangten Nachweise einreichen. Wann genau gezahlt werden muss, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Grundsätzlich erhält der Versicherungsnehmer die Leistung – nur wenn er die versicherte Person schriftlich als Empfangsberechtigte benennt, wird an diese gezahlt. Bestimmte Kosten rund um Überweisung und Übersetzung können mit der Leistung verrechnet werden. Ansprüche lassen sich in der Regel nicht auf andere übertragen oder als Sicherheit hinterlegen.
Häufige Fragen
Wann zahlt der Versicherer das Krankentagegeld aus?
Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind. Die weiteren Voraussetzungen für die Fälligkeit ergeben sich aus § 14 VVG.
Wer bekommt die Versicherungsleistung ausgezahlt?
Der Versicherer leistet an die versicherte Person, wenn der Versicherungsnehmer diese in Textform als Empfangsberechtigte benannt hat. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, kann nur der Versicherungsnehmer die Leistung verlangen.
Welche Kosten können von der Leistung abgezogen werden?
Kosten für die Überweisung der Versicherungsleistungen und für Übersetzung können von den Leistungen abgezogen werden.
Kann ich meine Ansprüche abtreten oder verpfänden?
Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Das Abtretungsverbot gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.
Was passiert mit den eingereichten Nachweisen?
Die vom Versicherer geforderten Nachweise werden Eigentum des Versicherers.