In der Krankentagegeldversicherung der Alte Oldenburger gibt es klar geregelte Fälle, in denen trotz Arbeitsunfähigkeit keine Leistung gezahlt wird – etwa bei Kriegsereignissen, Vorsatz, Alkoholeinfluss, Schwangerschaft, Mutterschutz, Auslandsaufenthalt oder Kur- und Sanatoriumsbehandlung. Hier erfahren Sie, wann der Anspruch entfällt und welche Ausnahmen greifen.
1. Keine Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfähigkeit:
- wegen solcher Krankheiten einschließlich ihrer Folgen, sowie wegen Folgen von Unfällen, die durch Kriegsereignisse verursacht oder als Wehrdienstbeschädigungen anerkannt und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind;
- wegen auf Vorsatz beruhender Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie wegen Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren;
- wegen Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind;
- ausschließlich wegen Schwangerschaft, ferner wegen Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung;
- während der gesetzlichen Beschäftigungsverbote für werdende Mütter und Wöchnerinnen in einem Arbeitsverhältnis (Mutterschutz). Diese befristete Einschränkung der Leistungspflicht gilt sinngemäß auch für selbständig Tätige, es sei denn, dass die Arbeitsunfähigkeit in keinem Zusammenhang mit den unter d) genannten Ereignissen steht;
- wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufhält, es sei denn, dass sie sich – unbeschadet des Absatzes 2 – in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung befindet. Wird die versicherte Person in Deutschland außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthalts arbeitsunfähig, so steht ihr das Krankentagegeld auch zu, solange die Erkrankung oder Unfallfolge nach medizinischem Befund eine Rückkehr ausschließt;
- während Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie während Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht.
2. Aufenthalt in einem Heilbad oder Kurort:
Während des Aufenthaltes in einem Heilbad oder Kurort – auch bei einem Krankenhausaufenthalt – besteht keine Leistungspflicht.
Die Einschränkung entfällt, wenn die versicherte Person dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder während eines vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige akute Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall arbeitsunfähig wird, solange dadurch nach medizinischem Befund die Rückkehr ausgeschlossen ist.
Was bedeutet das konkret?
In bestimmten Situationen wird trotz einer Arbeitsunfähigkeit kein Krankentagegeld gezahlt. Das betrifft zum Beispiel Krankheiten und Unfallfolgen durch Kriegsereignisse, vorsätzlich herbeigeführte Erkrankungen, Folgen von Alkoholeinfluss, Schwangerschaft und Mutterschutz sowie Aufenthalte im Ausland, in Kur- und Sanatoriumseinrichtungen oder in einem Heilbad oder Kurort. Für einige dieser Fälle gibt es jedoch Ausnahmen, etwa wenn eine unerwartete akute Erkrankung oder ein Unfall die Rückkehr verhindert. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die genauen Bedingungen und der Tarif.
Häufige Fragen
Wird bei Arbeitsunfähigkeit wegen einer Schwangerschaft Krankentagegeld gezahlt?
Nein. Für Arbeitsunfähigkeit ausschließlich wegen Schwangerschaft sowie wegen Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt und Entbindung besteht keine Leistungspflicht.
Was gilt bei einem Aufenthalt außerhalb Deutschlands?
Hält sich die versicherte Person nicht an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland auf, besteht grundsätzlich keine Leistungspflicht – es sei denn, sie befindet sich in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung.
Besteht während einer Kur oder in einem Heilbad Anspruch auf Krankentagegeld?
Grundsätzlich nicht. Während Kur- und Sanatoriumsbehandlung, während Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger sowie während des Aufenthaltes in einem Heilbad oder Kurort besteht keine Leistungspflicht, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht.
Gibt es Ausnahmen beim Aufenthalt in einem Heilbad oder Kurort?
Ja. Die Einschränkung entfällt, wenn die versicherte Person dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder während eines vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige akute Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall arbeitsunfähig wird, solange dadurch nach medizinischem Befund die Rückkehr ausgeschlossen ist.
Wird bei Alkoholeinfluss geleistet?
Nein. Bei Krankheiten und Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss bedingte Bewusstseinsstörung zurückzuführen sind, besteht keine Leistungspflicht.