Die Alte Oldenburger regelt in ihrer Krankentagegeldversicherung, wie sich Höhe und Dauer der Leistungen bestimmen, wie das Nettoeinkommen berechnet wird und unter welchen Voraussetzungen Krankentagegeld gezahlt wird. Erfahren Sie, welche Nachweise zur Arbeitsunfähigkeit nötig sind, wann eine Herabsetzung greift und welche Wahlfreiheit bei Ärzten und Krankenhäusern besteht.
1. Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen
Höhe und Dauer der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen.
2. Begrenzung durch das Nettoeinkommen
Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen.
Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht.
3. Mitteilungspflicht bei sinkendem Einkommen
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer unverzüglich eine nicht nur vorübergehende Minderung des aus der Berufstätigkeit herrührenden Nettoeinkommens mitzuteilen.
4. Herabsetzung von Krankentagegeld und Beitrag
Sinkt das durchschnittliche Nettoeinkommen der versicherten Person in einem Zeitraum von 12 Monaten unter die Höhe des dem Vertrage zugrunde gelegten Nettoeinkommens, kann der Versicherer, auch wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, das Krankentagegeld und den Beitrag entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen.
Für einen Arbeitnehmer sind die letzten 12 Monate vor der Kenntniserlangung des Versicherers der maßgebende Zeitraum. Ist bei Kenntniserlangung des Versicherers bereits Arbeitsunfähigkeit eingetreten, ist auf die letzten 12 Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit als maßgebenden Zeitraum abzustellen.
Für selbstständig Tätige ist das letzte abgelaufene Kalenderjahr vor Kenntniserlangung des Versicherers der maßgebende Zeitraum. Ist bei Kenntniserlangung des Versicherers bereits Arbeitsunfähigkeit eingetreten, ist auf das letzte abgelaufene Kalenderjahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit als maßgebenden Zeitraum abzustellen.
Zeiten, in denen Arbeitsunfähigkeit oder ein Beschäftigungsverbot aufgrund von Schutzvorschriften bestand, bleiben dabei außer Betracht. Die Bestimmung des Nettoeinkommens richtet sich ungeachtet des Absatzes 2 nach den Tarifbedingungen.
Die Herabsetzung des Krankentagegelds und des Beitrags werden von Beginn des zweiten Monats nach Zugang der Herabsetzungserklärung beim Versicherungsnehmer an wirksam. Bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung wird die Leistungspflicht im bisherigen Umfang auch für eine bereits eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht berührt.
5. Voraussetzung für die Zahlung
Die Zahlung von Krankentagegeld setzt voraus, dass die versicherte Person während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch einen niedergelassenen approbierten Arzt oder Zahnarzt bzw. im Krankenhaus behandelt wird.
6. Freie Arztwahl
Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei.
7. Nachweis der Arbeitsunfähigkeit
Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit sind durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder Zahnarztes nachzuweisen. Etwaige Kosten derartiger Nachweise hat der Versicherungsnehmer zu tragen.
Bescheinigungen von Ehegatten, Lebenspartnern gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz in der bis 22.12.2018 geltenden Fassung, Eltern oder Kindern reichen zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht aus.
8. Freie Krankenhauswahl
Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die
- unter ständiger ärztlicher Leitung stehen,
- über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und
- Krankengeschichten führen.
9. Kur- und Sanatoriumsbehandlung
Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung in Krankenanstalten, die auch Kuren bzw. Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, im Übrigen aber die Voraussetzungen von Absatz 8 erfüllen, werden die tariflichen Leistungen nur dann erbracht, wenn der Versicherer diese vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat.
Bei Tbc-Erkrankungen wird in vertraglichem Umfange auch bei stationärer Behandlung in Tbc-Heilstätten und -Sanatorien geleistet.
10. Auskunft und Einsicht in Gutachten
Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen, die der Versicherer bei der Prüfung der Leistungspflicht, für die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit oder einer Berufsunfähigkeit eingeholt hat.
Wenn der Auskunft an oder der Einsicht durch den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entgegenstehen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben.
Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden. Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, erstattet der Versicherer die entstandenen Kosten.
Was bedeutet das konkret?
Das Krankentagegeld gleicht bei Arbeitsunfähigkeit den Verdienstausfall aus – aber höchstens bis zur Höhe des durchschnittlichen Nettoeinkommens aus der Berufstätigkeit. Sinkt dieses Einkommen dauerhaft, muss man das dem Versicherer mitteilen; er kann dann Krankentagegeld und Beitrag anpassen. Die Arbeitsunfähigkeit ist ärztlich nachzuweisen, und bei der Wahl von Arzt oder Krankenhaus besteht grundsätzlich freie Wahl. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wie hoch kann das Krankentagegeld maximal sein?
Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen.
Welcher Zeitraum ist für die Berechnung des Nettoeinkommens maßgebend?
Maßgebend ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht.
Was passiert, wenn mein Einkommen dauerhaft sinkt?
Sie müssen dem Versicherer eine nicht nur vorübergehende Minderung unverzüglich mitteilen. Sinkt das durchschnittliche Nettoeinkommen innerhalb von 12 Monaten unter das vertraglich zugrunde gelegte Nettoeinkommen, kann der Versicherer Krankentagegeld und Beitrag entsprechend herabsetzen – wirksam ab Beginn des zweiten Monats nach Zugang der Herabsetzungserklärung.
Wie weise ich die Arbeitsunfähigkeit nach?
Eintritt und Dauer sind durch Bescheinigung des behandelnden Arztes oder Zahnarztes nachzuweisen; die Kosten trägt der Versicherungsnehmer. Bescheinigungen von Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern oder Kindern reichen nicht aus.
Habe ich freie Arzt- und Krankenhauswahl?
Ja. Sie können unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei wählen. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung besteht freie Wahl unter öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.