In der Krankentagegeldversicherung der Alte Oldenburger beginnt der Versicherungsschutz zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt – frühestens nach Vertragsabschluss und Ablauf der Wartezeiten. Hier erfahren Sie, wann Leistungen ausgeschlossen sind und was bei Vertragsänderungen gilt.
Beginn des Versicherungsschutzes:
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn). Er beginnt jedoch nicht:
- vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung),
- vor Ablauf von Wartezeiten.
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt.
Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz startet grundsätzlich zu dem Datum, das in Ihrem Versicherungsschein steht. Voraussetzung ist aber, dass der Vertrag bereits abgeschlossen ist und eventuelle Wartezeiten abgelaufen sind. Ereignisse aus der Zeit davor sind vom Schutz ausgenommen. Kommt später ein zusätzlicher Schutz hinzu, gelten dieselben Regeln für diesen neuen Teil.
Häufige Fragen
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages und nicht vor Ablauf von Wartezeiten.
Was gilt für Versicherungsfälle vor Beginn des Schutzes?
Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet.
Was passiert bei Versicherungsfällen nach Vertragsabschluss?
Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt.
Was gilt bei Vertragsänderungen?
Bei Vertragsänderungen gelten die Sätze 1 bis 3 für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.