In der Krankentagegeldversicherung der Alte Oldenburger ist auch der Verdienstausfall während der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes und am Entbindungstag abgesichert – erfahren Sie, wie Mutterschaftsgeld und Elterngeld angerechnet werden, welche Obergrenze beim Nettoeinkommen gilt und welche Wartezeit zu beachten ist.
Versicherungsfall bei Mutterschutz und Entbindung:
Versicherungsfall ist auch der Verdienstausfall der weiblichen Versicherten, der während der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, wenn die Versicherte in diesem Zeitraum nicht oder nur eingeschränkt beruflich tätig ist.
Für diesen Versicherungsfall gelten die Bestimmungen, soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen keine Abweichungen ergeben.
Zahlung des Krankentagegeldes und Anrechnung:
Der Versicherer zahlt für die Dauer dieser Schutzfristen und am Entbindungstag ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang ungeachtet der Leistungsausschlüsse.
Soweit der versicherten Person in diesem Zeitraum ein Anspruch auf folgende Leistungen zusteht, wird dieser auf das vereinbarte Krankentagegeld angerechnet:
- Mutterschaftsgeld nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch oder nach dem Mutterschutzgesetz
- Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
- ein anderer anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall
Wenn die versicherte Person während der gesetzlichen Mutterschutzfristen oder am Entbindungstag arbeitsunfähig mit Anspruch auf Bezug von Krankentagegeld ist oder wird, wird das Krankentagegeld nur einmal bis zur vereinbarten Höhe gezahlt.
Obergrenze für die Zahlung:
Das während der Mutterschutzfristen und am Entbindungstag gezahlte Krankentagegeld darf zusammen mit dem Mutterschaftsgeld nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch und nach dem Mutterschutzgesetz, dem Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und anderen Ersatzleistungen für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen.
Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes.
Nachweis:
Der Eintritt und die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes und der Tag der Entbindung sind durch den Versicherungsnehmer nachzuweisen. Dieser trägt etwaige Kosten des Nachweises.
Wartezeit:
Die Wartezeit beträgt acht Monate ab Versicherungsbeginn.
Was bedeutet das konkret?
Wer während der gesetzlichen Mutterschutzfristen oder am Entbindungstag durch die eingeschränkte oder ausgesetzte Berufstätigkeit einen Verdienstausfall hat, kann für diese Zeit Krankentagegeld erhalten. Beziehen Sie in dieser Zeit bereits Leistungen wie Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder einen anderen Ersatz für den Verdienstausfall, werden diese auf das Krankentagegeld angerechnet. Insgesamt darf die Zahlung Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen nicht übersteigen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann besteht ein Versicherungsfall bei Mutterschutz?
Ein Versicherungsfall liegt auch beim Verdienstausfall der weiblichen Versicherten vor, der während der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes sowie am Entbindungstag entsteht, wenn die Versicherte in diesem Zeitraum nicht oder nur eingeschränkt beruflich tätig ist.
Werden Mutterschaftsgeld und Elterngeld angerechnet?
Ja. Steht der versicherten Person in diesem Zeitraum ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch oder nach dem Mutterschutzgesetz, auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder auf einen anderen angemessenen Ersatz für den Verdienstausfall zu, wird dieser auf das vereinbarte Krankentagegeld angerechnet.
Gibt es eine Obergrenze für das gezahlte Krankentagegeld?
Ja. Das gezahlte Krankentagegeld darf zusammen mit Mutterschaftsgeld, Elterngeld und anderen Ersatzleistungen das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist nach § 3 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes.
Wie lange ist die Wartezeit?
Die Wartezeit beträgt acht Monate ab Versicherungsbeginn.
Wer muss die Schutzfristen und den Entbindungstag nachweisen?
Der Eintritt und die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes sowie der Tag der Entbindung sind durch den Versicherungsnehmer nachzuweisen. Dieser trägt etwaige Kosten des Nachweises.