Bei der Alte Oldenburger Krankenzusatzversicherung erstattet der Versicherer eine kieferorthopädische Behandlung auch dann, wenn die gesetzliche Krankenversicherung wegen einer Einstufung in KIG 1 oder 2 grundsätzlich keine Leistungen übernimmt: In diesem Fall werden die medizinisch notwendigen Aufwendungen nach Vorleistung anderer Kostenträger zu 90 Prozent ersetzt, begrenzt auf insgesamt 2.500 EUR je versicherte Person über die gesamte Vertragsdauer.
Diese Regelung greift, wenn die GKV für die kieferorthopädische Behandlung grundsätzlich keine Leistungen vorsieht. Das ist der Fall, wenn die Zahn- oder Kieferfehlstellung einer Einstufung in KIG 1 oder 2 entspricht.
In diesem Fall werden die medizinisch notwendigen Aufwendungen zu 90 % ersetzt. Berücksichtigt werden dabei die nach Vorleistung anderer Kostenträger verbleibenden Aufwendungen. Welche Art und welcher Umfang von Aufwendungen erstattungsfähig sind, ergibt sich im Einzelnen aus den entsprechenden Bestimmungen zum Leistungsumfang.
Die Erstattung ist je versicherte Person für die gesamte Vertragsdauer auf insgesamt 2.500,– EUR begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Zahlt die gesetzliche Krankenversicherung nichts für eine Zahnspange oder andere kieferorthopädische Behandlung, weil die Fehlstellung nur leicht ausgeprägt ist (KIG 1 oder 2), springt die Zusatzversicherung ein. Sie übernimmt 90 Prozent der medizinisch notwendigen Kosten, die nach Leistungen anderer Kostenträger übrig bleiben. Insgesamt ist die Erstattung dabei auf 2.500 EUR pro versicherte Person über die gesamte Laufzeit des Vertrags gedeckelt.
Häufige Fragen
Wie viel wird erstattet, wenn die gesetzliche Krankenversicherung bei KIG 1 oder 2 nichts zahlt?
In diesem Fall werden die verbleibenden medizinisch notwendigen Aufwendungen nach Vorleistung anderer Kostenträger zu 90 % ersetzt.
Gibt es eine Obergrenze für die Erstattung?
Ja, die Erstattung ist je versicherte Person für die gesamte Vertragsdauer auf insgesamt 2.500,– EUR begrenzt.
Für welche Einstufung gilt diese Regelung?
Sie gilt, wenn die GKV grundsätzlich keine Leistungen vorsieht, weil die Zahn- oder Kieferfehlstellung einer Einstufung in KIG 1 oder 2 entspricht.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Zahn-ZB90 2015