Bei der Zahnzusatzversicherung der Alte Oldenburger im Bereich Krankenzusatz werden die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnbehandlung zu 90 Prozent ersetzt, nachdem die gesetzliche Krankenversicherung und gegebenenfalls andere Kostenträger ihre Leistung erbracht haben. Wer in der GKV einen Selbstbehalt zur Beitragsreduzierung vereinbart hat, muss wissen, dass dieser ebenfalls als Vorleistung der GKV gewertet wird.
Erstattet werden die erstattungsfähigen Aufwendungen, die nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und/oder anderer Kostenträger verbleiben. Welche Art und welcher Umfang von Aufwendungen erstattungsfähig sind, ergibt sich im Einzelnen aus den vorangehenden Regelungen. Diese verbleibenden Aufwendungen werden zu 90 % ersetzt.
Hat die versicherte Person in der GKV einen Selbstbehalt zur Beitragsreduzierung vereinbart, gilt dieser gleichfalls als Vorleistung der GKV.
Was bedeutet das konkret?
Zunächst leistet die gesetzliche Krankenversicherung und gegebenenfalls ein anderer Kostenträger. Von dem, was danach an erstattungsfähigen Kosten übrig bleibt, übernimmt die Versicherung 90 Prozent. Wenn in der GKV ein Selbstbehalt zur Beitragsreduzierung vereinbart wurde, wird dieser so behandelt, als hätte die GKV in dieser Höhe bereits geleistet.
Häufige Fragen
Wie viel Prozent der Zahnbehandlungskosten werden erstattet?
Die nach Vorleistung der GKV und/oder anderer Kostenträger verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 90 % ersetzt.
Was passiert, wenn ich in der gesetzlichen Krankenversicherung einen Selbstbehalt vereinbart habe?
Ein zur Beitragsreduzierung vereinbarter Selbstbehalt in der GKV gilt gleichfalls als Vorleistung der GKV.
Auf welche Kosten bezieht sich die Erstattung von 90 %?
Sie bezieht sich auf die erstattungsfähigen Aufwendungen, die nach der Vorleistung der GKV und/oder anderer Kostenträger verbleiben. Art und Umfang dieser Aufwendungen ergeben sich aus den vorangehenden Regelungen.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Zahn-ZB90 2015