Wer eine Zahnzusatzversicherung der Alte Oldenburger im Bereich Krankenzusatz abschließt, erhält medizinisch notwendige Aufwendungen für die Zahnbehandlung erstattet – dazu zählen etwa allgemeine zahnärztliche Leistungen, Prophylaxe, Fluoridierung, Kunststoff-Füllungen, Wurzelbehandlungen, chirurgische Eingriffe und parodontologische Behandlungen. Voraussetzung ist, dass die Gebühren innerhalb der Höchstsätze der amtlichen Gebührenordnungen für Zahnärzte und Ärzte bleiben. Nicht als Zahnbehandlung gelten dagegen alle Maßnahmen im Zusammenhang mit Zahnersatz.
Erstattungsfähig sind medizinisch notwendige Aufwendungen für die Zahnbehandlung. Dazu gehören:
- Allgemeine zahnärztliche Leistungen
- Prophylaktische Leistungen
- Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen
- Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung
- lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeugung und -behandlung, mit Lack oder Gel
- Füllungen mit plastischem Füllmaterial sowie mit Kompositmaterialien (Kunststoff-Füllungen)
- Fissurenversiegelungen
- Endodontische Behandlungen/Wurzelbehandlungen
- Chirurgische Leistungen (z. B. Wurzelspitzenresektion)
- Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums/Parodontologische Leistungen (z. B. Taschentiefe < 3,5 mm mit Knochenabbau, Weichgewebsmaßnahmen, Behandlung knöcherner parodontaler Defekte, Untersuchungen zum Nachweis paropathogener Keime)
Erstattungsfähig sind auch die damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbehandlungen (z. B. Anästhesieleistungen/Röntgendiagnostik). Voraussetzung ist, dass die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen.
Nicht als Zahnbehandlung gelten alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatzmaßnahmen durchgeführt werden. Dazu zählen:
- Einlagefüllungen/Inlays
- Zahnkronen jeder Art/Veneers/Onlays
- prothetische Leistungen
- provisorische und langzeitprovisorische Versorgung
- Reparaturen von Zahnersatz
- Aufbissbehelfe und Schienen
- funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
- implantologische Leistungen (inkl. knochenaufbauender, augmentativer Maßnahmen)
Was bedeutet das konkret?
Erstattet werden medizinisch notwendige Kosten der Zahnbehandlung, etwa allgemeine zahnärztliche Leistungen, Vorsorge und Prophylaxe, Fluoridierung, Kunststoff-Füllungen, Wurzelbehandlungen, chirurgische Eingriffe sowie parodontologische Behandlungen samt zugehöriger Vor- und Nachbehandlungen. Die Gebühren müssen dabei innerhalb der Höchstsätze der amtlichen Gebührenordnungen für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ) bleiben und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen. Maßnahmen, die zum Zahnersatz gehören, zählen ausdrücklich nicht zur Zahnbehandlung.
Häufige Fragen
Welche zahnärztlichen Leistungen werden als Zahnbehandlung erstattet?
Erstattet werden medizinisch notwendige Aufwendungen wie allgemeine zahnärztliche und prophylaktische Leistungen, Mundhygienestatus und Unterweisung, Fluoridierung, Kunststoff-Füllungen, Fissurenversiegelungen, Wurzelbehandlungen, chirurgische Leistungen und parodontologische Leistungen, jeweils einschließlich der damit verbundenen Vor- und Nachbehandlungen.
Bis zu welcher Höhe werden die Gebühren übernommen?
Die Gebühren sind erstattungsfähig, soweit sie im Rahmen der Höchstsätze der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen.
Zählt Zahnersatz zur Zahnbehandlung?
Nein. Alle Aufwendungen im Zusammenhang mit Zahnersatzmaßnahmen gelten nicht als Zahnbehandlung, zum Beispiel Inlays, Kronen, Veneers, Onlays, prothetische Leistungen, provisorische Versorgungen, Reparaturen von Zahnersatz, Aufbissbehelfe und Schienen, funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen sowie implantologische Leistungen.
Sind auch Vorsorge- und Prophylaxemaßnahmen abgedeckt?
Ja. Dazu gehören prophylaktische Leistungen, die Erstellung eines Mundhygienestatus mit Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, die Kontrolle des Übungserfolges sowie die lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Zahn-ZB90 2015