Bei der Alte Oldenburger Krankenzusatz erstattet der Versicherer bei einer kieferorthopädischen Behandlung, für die die GKV wegen einer Zahn- oder Kieferfehlstellung der Einstufung KIG 3–5 grundsätzlich Leistungen vorsieht, 90 % der nach Vorleistung der GKV und anderer Kostenträger verbleibenden medizinisch notwendigen Aufwendungen – begrenzt auf insgesamt 1.000,– EUR je versicherte Person für die gesamte Vertragsdauer.
Sieht die GKV für die kieferorthopädische Behandlung grundsätzlich Leistungen vor, weil die Zahn- oder Kieferfehlstellung einer Einstufung in KIG 3–5 entspricht, werden die verbleibenden medizinisch notwendigen Aufwendungen zu 90 % ersetzt. Maßgeblich sind dabei die Aufwendungen, die nach Vorleistung der GKV und/oder anderer Kostenträger verbleiben. Art und Umfang dieser Aufwendungen ergeben sich im Einzelnen aus den entsprechenden Regelungen.
Hat die versicherte Person in der GKV einen Selbstbehalt zur Beitragsreduzierung vereinbart, gilt dieser ebenfalls als Vorleistung der GKV.
Die Erstattung ist für die gesamte Vertragsdauer je versicherte Person auf insgesamt 1.000,– EUR begrenzt.
Nicht erstattet wird der Eigenanteil, der dadurch entsteht, dass die versicherte Person eine zu Lasten der GKV durchgeführte kieferorthopädische Maßnahme nicht beendet.
Was bedeutet das konkret?
Wenn die gesetzliche Krankenkasse eine kieferorthopädische Behandlung wegen einer Fehlstellung der Stufen KIG 3 bis 5 grundsätzlich mitträgt, übernimmt der Versicherer 90 % der Kosten, die nach den Leistungen der GKV und anderer Kostenträger noch übrig bleiben. Ein zur Beitragsreduzierung vereinbarter Selbstbehalt in der GKV zählt dabei wie eine Vorleistung der GKV. Insgesamt sind pro versicherter Person über die gesamte Vertragslaufzeit höchstens 1.000,– EUR möglich. Bricht die versicherte Person eine von der GKV bezahlte Behandlung ab, wird der dadurch entstehende Eigenanteil nicht ersetzt.
Häufige Fragen
Wie viel wird bei einer KIG-3-bis-5-Behandlung erstattet?
Die nach Vorleistung der GKV und/oder anderer Kostenträger verbleibenden medizinisch notwendigen Aufwendungen werden zu 90 % ersetzt.
Gibt es eine Obergrenze für die Erstattung?
Ja, die Erstattung ist für die gesamte Vertragsdauer je versicherte Person auf insgesamt 1.000,– EUR begrenzt.
Zählt ein in der GKV vereinbarter Selbstbehalt mit?
Ein zur Beitragsreduzierung vereinbarter Selbstbehalt in der GKV gilt ebenfalls als Vorleistung der GKV.
Wird der Eigenanteil bei Abbruch der Behandlung erstattet?
Nein. Der Eigenanteil, der entsteht, weil eine zu Lasten der GKV durchgeführte kieferorthopädische Maßnahme nicht beendet wird, wird nicht erstattet.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Zahn-ZB90 2015