Bei der Krankenzusatzversicherung der Alte Oldenburger für Kieferorthopädie werden medizinisch notwendige Aufwendungen für kieferorthopädische Maßnahmen samt Vor- und Nachbehandlungen erstattet, sofern die Gebühren den Höchstsätzen der GOZ bzw. GOÄ entsprechen und die Behandlung begonnen wurde, bevor die versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Erstattungsfähig sind medizinisch notwendige Aufwendungen für:
- kieferorthopädische Maßnahmen einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbehandlungen, soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen
- kieferorthopädische Laborarbeiten und Materialien, soweit sie im Rahmen der ortsüblichen Preise berechnet sind
Voraussetzung ist, dass die kieferorthopädische Behandlung bis zum Ende des Kalenderjahres begonnen wurde, in dem die versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Kosmetische Verlangensleistungen inklusive der hierdurch veranlassten Materialkosten sind nicht erstattungsfähig.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung übernimmt medizinisch notwendige Kosten für kieferorthopädische Behandlungen samt der dazugehörigen Vor- und Nachbehandlungen, solange die Gebühren die Höchstsätze der GOZ bzw. GOÄ nicht überschreiten. Auch Laborarbeiten und Materialien sind erstattungsfähig, wenn sie zu ortsüblichen Preisen berechnet werden. Die Behandlung muss allerdings begonnen worden sein, bevor die versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet hat. Rein kosmetische Wunschleistungen und die dafür anfallenden Materialkosten werden nicht erstattet.
Häufige Fragen
Werden kieferorthopädische Vor- und Nachbehandlungen ebenfalls übernommen?
Ja, medizinisch notwendige kieferorthopädische Maßnahmen einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbehandlungen sind erstattungsfähig, soweit die Gebühren innerhalb der Höchstsätze der GOZ bzw. GOÄ liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen.
Bis zu welchem Alter muss die kieferorthopädische Behandlung beginnen?
Die Behandlung muss bis zum Ende des Kalenderjahres begonnen worden sein, in dem die versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Sind Laborarbeiten und Materialien mit abgedeckt?
Ja, kieferorthopädische Laborarbeiten und Materialien sind erstattungsfähig, soweit sie im Rahmen der ortsüblichen Preise berechnet werden.
Werden kosmetische Wunschleistungen erstattet?
Nein, kosmetische Verlangensleistungen sind ebenso wie die dadurch veranlassten Materialkosten nicht erstattungsfähig.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Zahn-ZB90 2015