Wer bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG eine staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung abgeschlossen hat und zugleich einen weiteren solchen Vertrag bei einem anderen Versicherer besitzt, kann die spätere Versicherung wieder auflösen lassen: Der Versicherungsnehmer darf die Stornierung des Antrags auf Pflegevorsorgezulage und die Aufhebung des Vertrages verlangen, sofern dieser nicht als erster abgeschlossen wurde – wobei eine angemessene Geschäftsgebühr anfallen kann.
Besteht für eine versicherte Person bei verschiedenen Versicherern eine staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen:
- die Stornierung des Antrags auf Pflegevorsorgezulage
- die Aufhebung des Versicherungsvertrages
Voraussetzung ist, dass der betreffende Versicherungsvertrag nicht als erster abgeschlossen wurde. Stornierung und Aufhebung können nur zusammen verlangt werden.
Der Versicherer bestätigt dem Versicherungsnehmer unverzüglich die Aufhebung des Vertrages sowie die Stornierung des Antrags auf Zulage.
Im Fall der Aufhebung des Versicherungsvertrages und der Stornierung des Antrags auf Zulage kann der Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Hat eine versicherte Person bei mehreren Versicherern eine staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung, kann der Versicherungsnehmer verlangen, den nicht zuerst abgeschlossenen Vertrag aufheben und den Antrag auf Pflegevorsorgezulage stornieren zu lassen. Beides ist nur gemeinsam möglich. Der Versicherer bestätigt die Aufhebung und Stornierung unverzüglich, kann dafür aber eine angemessene Geschäftsgebühr berechnen.
Häufige Fragen
Was kann ich tun, wenn ich die geförderte Pflegeversicherung bei mehreren Versicherern habe?
Bei einer Mehrfachversicherung kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Stornierung des Antrags auf Pflegevorsorgezulage und die Aufhebung des Versicherungsvertrages verlangen, sofern dieser Vertrag nicht als erster abgeschlossen wurde.
Kann ich nur die Aufhebung des Vertrages verlangen, ohne die Zulage zu stornieren?
Nein. Stornierung des Antrags auf Pflegevorsorgezulage und Aufhebung des Versicherungsvertrages können nur zusammen verlangt werden.
Welcher Vertrag kann aufgehoben werden, wenn mehrere bestehen?
Aufgehoben werden kann der Vertrag, der nicht als erster abgeschlossen wurde.
Entstehen bei der Aufhebung Kosten?
Ja, der Versicherer kann im Fall der Aufhebung des Versicherungsvertrages und der Stornierung des Antrags auf Zulage eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-Bahr-MB-GEPV 2022