Bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG endet der Krankenzusatz-Vertrag zur Pflegevorsorge mit dem Tod des Versicherungsnehmers, wobei versicherte Personen die Fortsetzung binnen zwei Monaten erklären können; ebenso endet er beim Tod einer versicherten Person, beim Wegfall der Versicherungsfähigkeit oder bei einem Umzug in einen Staat außerhalb von EU und EWR.
Das Versicherungsverhältnis endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen haben jedoch das Recht, das Versicherungsverhältnis fortzusetzen und dabei den künftigen Versicherungsnehmer zu benennen. Diese Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers abzugeben.
Stirbt eine versicherte Person, endet insoweit das Versicherungsverhältnis.
Das Versicherungsverhältnis endet, wenn eine der genannten Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit entfällt. Besteht kein Anspruch auf Pflegevorsorgezulage, weil die zentrale Stelle nach § 128 Absatz 2 SGB XI die Pflegevorsorgezulage einem anderen Vertrag zugeteilt hat, bleibt das Versicherungsverhältnis abweichend hiervon jedoch bestehen. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung über das Ermittlungsergebnis nachweist, dass
- der andere Vertrag, für den die Pflegevorsorgezulage gewährt wurde, aufgehoben und
- der Antrag auf Zulage hierfür storniert wurde.
Die §§ 37 und 38 VVG bleiben unberührt.
Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, endet das Versicherungsverhältnis. Das gilt nicht, wenn es aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt wird.
Was bedeutet das konkret?
Der Vertrag endet in mehreren Fällen: beim Tod des Versicherungsnehmers, beim Tod einer versicherten Person, beim Wegfall der Versicherungsfähigkeit oder bei einem Umzug in einen Staat außerhalb von EU und EWR. Stirbt der Versicherungsnehmer, können die versicherten Personen den Vertrag innerhalb von zwei Monaten fortsetzen und eine neue Person als Versicherungsnehmer benennen. In bestimmten Konstellationen rund um die Pflegevorsorgezulage kann der Vertrag durch fristgerechten Nachweis dennoch bestehen bleiben.
Häufige Fragen
Was passiert mit dem Vertrag, wenn der Versicherungsnehmer stirbt?
Das Versicherungsverhältnis endet grundsätzlich mit dem Tod des Versicherungsnehmers. Die versicherten Personen dürfen es jedoch fortsetzen, indem sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod den künftigen Versicherungsnehmer benennen.
Endet der Schutz, wenn ich ins Ausland ziehe?
Verlegt eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der weder EU-Mitgliedstaat noch Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, endet das Versicherungsverhältnis. Ausnahme: Es wird aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung fortgesetzt.
Was gilt, wenn die Pflegevorsorgezulage einem anderen Vertrag zugeteilt wurde?
Der Vertrag bleibt bestehen, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung über das Ermittlungsergebnis nachweist, dass der andere Vertrag aufgehoben und der dortige Zulagenantrag storniert wurde.
Was geschieht beim Tod einer mitversicherten Person?
Beim Tod einer versicherten Person endet das Versicherungsverhältnis insoweit, also für diese Person.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-Bahr-MB-GEPV 2022