Bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG beginnt der Versicherungsschutz für ein Neugeborenes in der Krankenzusatzversicherung ohne Wartezeit ab der Geburt, wenn ein Elternteil bereits mindestens drei Monate versichert ist und das Kind spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend angemeldet wird. Auch eine Adoption minderjähriger Kinder ist einbezogen, und bis zum 18. Lebensjahr gelten erleichterte Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit.
Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz ohne Wartezeit ab Vollendung der Geburt. Voraussetzung ist:
- Am Tag der Geburt ist ein Elternteil mindestens drei Monate beim Versicherer versichert.
- Die Anmeldung zur Versicherung erfolgt spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend.
Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils sein. Er darf zudem nicht geringer sein als der dort vorgesehene Mindestversicherungsschutz.
Der Geburt eines Kindes steht die Adoption gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist.
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Anspruch auf Pflegevorsorgezulage keine Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit. Der Beitrag darf 15 Euro monatlich unterschreiten. Eine Stundung erfolgt in diesem Fall nicht.
Ab Vollendung des 18. Lebensjahres richtet sich die Versicherungsfähigkeit nach den allgemeinen Voraussetzungen. Liegt der Beitrag unter 15 Euro monatlich, gilt die entsprechende Beitragsregelung. Werden zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach dem Vierten Kapitel des SGB XI aus der sozialen Pflegeversicherung oder gleichwertige Vertragsleistungen aus der privaten Pflegepflichtversicherung bezogen, gilt abweichend die Regelung für unter 18-Jährige; die genannte Beitragsregelung findet dann keine Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Ein neugeborenes Kind kann ohne Wartezeit versichert werden, wenn ein Elternteil bereits mindestens drei Monate versichert ist und das Kind innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt rückwirkend angemeldet wird. Der Schutz des Kindes darf nicht besser sein als der eines Elternteils, aber auch nicht unter einem festgelegten Mindestschutz liegen. Adoptierte Kinder werden gleichbehandelt, solange sie bei der Adoption noch minderjährig sind. Bis zum 18. Geburtstag gelten für die Versicherungsfähigkeit und den Beitrag erleichterte Regeln, danach kommen die allgemeinen Voraussetzungen zum Tragen.
Häufige Fragen
Ab wann ist mein neugeborenes Kind versichert?
Der Versicherungsschutz beginnt ohne Wartezeit ab Vollendung der Geburt, sofern am Tag der Geburt ein Elternteil mindestens drei Monate versichert ist und die Anmeldung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt.
Wie umfangreich darf der Schutz des Kindes sein?
Der Versicherungsschutz des Kindes darf nicht höher oder umfassender sein als der eines versicherten Elternteils und nicht geringer als der vorgesehene Mindestversicherungsschutz.
Gilt die Nachversicherung auch für adoptierte Kinder?
Ja, die Adoption steht der Geburt eines Kindes gleich, sofern das Kind im Zeitpunkt der Adoption noch minderjährig ist.
Was gilt beim Beitrag bis zum 18. Lebensjahr?
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Anspruch auf Pflegevorsorgezulage keine Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit, der Beitrag darf 15 Euro monatlich unterschreiten und eine Stundung erfolgt nicht.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-Bahr-MB-GEPV 2022