Bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG in der Krankenzusatzversicherung richtet sich der Gerichtsstand danach, wer klagt: Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht an dessen Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt zuständig, während der Versicherungsnehmer den Versicherer wahlweise am eigenen Wohnort oder am Sitz des Versicherers verklagen kann. Zieht der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss ins außereuropäische Ausland oder ist sein Aufenthalt unbekannt, gilt der Sitz des Versicherers.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher Wohnsitz, ist das Gericht seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.
Klagen gegen den Versicherer können wahlweise erhoben werden:
- bei dem Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder
- bei dem Gericht am Sitz des Versicherers.
Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig. Dasselbe gilt, wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Was bedeutet das konkret?
Wo geklagt werden kann, hängt davon ab, gegen wen sich die Klage richtet. Klagt der Versicherer gegen den Versicherungsnehmer, ist grundsätzlich dessen Wohnort maßgeblich. Klagt der Versicherungsnehmer gegen den Versicherer, kann er zwischen seinem eigenen Wohnort und dem Sitz des Versicherers wählen. Zieht der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss außerhalb von EU und EWR oder ist sein Aufenthalt unbekannt, entscheidet das Gericht am Sitz des Versicherers.
Häufige Fragen
Wo muss der Versicherungsnehmer klagen, wenn er gegen den Versicherer vorgehen will?
Er kann wählen: entweder am Gericht seines Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts oder am Gericht am Sitz des Versicherers.
Welches Gericht ist zuständig, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer verklagt?
Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Hat er keinen Wohnsitz, gilt das Gericht seines gewöhnlichen Aufenthalts.
Was gilt, wenn der Versicherungsnehmer ins außereuropäische Ausland zieht?
Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb der EU und des EWR, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
Welches Gericht entscheidet, wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist?
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-Bahr-MB-GEPV 2022