Bei der ALTE OLDENBURGER ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Krankenversicherung im Bereich Krankenzusatz kann der Versicherer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen anpassen, wenn sich die Verhältnisse des Gesundheitswesens dauerhaft verändern, ein unabhängiger Treuhänder die Änderung bestätigt und die Belange der Versicherungsnehmer gewahrt bleiben. Der Text erklärt außerdem, was bei unwirksamen Klauseln gilt und wann ein Sonderkündigungsrecht besteht.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen können an veränderte Verhältnisse des Gesundheitswesens angepasst werden. Voraussetzung ist, dass die Veränderung nicht nur als vorübergehend anzusehen ist und die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen. Ein unabhängiger Treuhänder muss die Voraussetzungen für die Änderungen vorher überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt haben. Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgebenden Gründe an den Versicherungsnehmer folgt. Vermindert der Versicherer die Leistungen, hat der Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht.
Ist eine Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann der Versicherer sie durch eine neue Regelung ersetzen. Das gilt, wenn dies zur Fortführung des Vertrages notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei – auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei – eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.
Ändern sich die gesetzlichen Voraussetzungen für die staatliche Förderung der geförderten ergänzenden Pflegeversicherung, ist der Versicherer berechtigt, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen entsprechend anzupassen. Dabei gelten dieselben Maßgaben wie bei der Anpassung an veränderte Verhältnisse des Gesundheitswesens.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer darf die Versicherungsbedingungen unter bestimmten Voraussetzungen anpassen: bei dauerhaften Veränderungen im Gesundheitswesen, wenn eine Klausel gerichtlich oder durch Verwaltungsakt für unwirksam erklärt wurde, oder wenn sich die gesetzliche Förderung der ergänzenden Pflegeversicherung ändert. Solche Änderungen müssen die Interessen der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigen; bei Anpassungen wegen des Gesundheitswesens prüft zusätzlich ein unabhängiger Treuhänder. Werden dabei Leistungen gekürzt, kann der Versicherungsnehmer außerordentlich kündigen.
Häufige Fragen
Unter welchen Bedingungen darf der Versicherer die Versicherungsbedingungen anpassen?
Er darf sie an eine nicht nur vorübergehende Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens anpassen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen. Zuvor muss ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen geprüft und die Angemessenheit bestätigt haben.
Ab wann werden die Änderungen wirksam?
Bei einer Anpassung wegen veränderter Verhältnisse des Gesundheitswesens werden die Änderungen zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung an den Versicherungsnehmer folgt. Eine Ersatzregelung für eine unwirksame Bestimmung wird zwei Wochen nach Mitteilung Vertragsbestandteil.
Habe ich ein Kündigungsrecht, wenn Leistungen gekürzt werden?
Ja. Vermindert der Versicherer im Rahmen einer Anpassung wegen veränderter Verhältnisse des Gesundheitswesens die Leistungen, hat der Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht.
Was passiert, wenn eine Bedingung für unwirksam erklärt wird?
Wird eine Bestimmung durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt, kann der Versicherer sie durch eine neue Regelung ersetzen, sofern dies zur Fortführung des Vertrages notwendig ist oder das Festhalten am Vertrag sonst eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung muss die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigen.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-Bahr-MB-GEPV 2022