Bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG in der Krankenzusatzversicherung müssen der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person dem Versicherer auf Verlangen alle Auskünfte erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls sowie der Leistungspflicht und ihres Umfangs erforderlich sind – diese Angaben sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu geben.
Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person müssen auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft erteilen. Das gilt für alle Auskünfte, die erforderlich sind, um den Versicherungsfall oder die Leistungspflicht des Versicherers und ihren Umfang festzustellen.
Diese Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.
Was bedeutet das konkret?
Wer versichert ist oder Leistungen empfängt, muss dem Versicherer die nötigen Informationen geben, wenn dieser sie verlangt. Damit soll geklärt werden, ob ein Versicherungsfall vorliegt und in welchem Umfang der Versicherer leisten muss. Auch ein vom Versicherer beauftragter Dritter darf diese Auskünfte einfordern.
Häufige Fragen
Wer muss dem Versicherer Auskünfte geben?
Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person müssen auf Verlangen des Versicherers Auskunft erteilen.
Welche Auskünfte sind zu erteilen?
Es sind alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfangs erforderlich sind.
Muss man auch einem Beauftragten des Versicherers Auskunft geben?
Ja, die Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-Bahr-MB-GEPV 2022