Bei der geförderten ergänzenden Pflegeversicherung der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG als Krankenzusatz teilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer die von der zentralen Stelle vergebene Zulagenummer in Textform mit und informiert innerhalb eines Monats, wenn für eine versicherte Person kein Anspruch auf Zulage besteht.
Vergibt die zentrale Stelle die Zulagenummer für die geförderte ergänzende Pflegeversicherung auf Antrag des Versicherers, teilt der Versicherer diese Zulagenummer dem Versicherungsnehmer in Textform mit. Diese Mitteilung an den Versicherungsnehmer gilt zugleich als Mitteilung an sämtliche mitversicherte Personen.
Teilt die zentrale Stelle dem Versicherer mit, dass für eine versicherte Person kein Anspruch auf Zulage besteht, informiert der Versicherer hierüber innerhalb von einem Monat nach Eingang des entsprechenden Datensatzes. Dabei weist er auf die bestehenden Rechte hin. Auch hier gilt: Die Mitteilung an den Versicherungsnehmer gilt zugleich als Mitteilung an sämtliche mitversicherte Personen.
Was bedeutet das konkret?
Wird für die geförderte ergänzende Pflegeversicherung eine Zulagenummer vergeben, gibt der Versicherer diese in Textform an den Versicherungsnehmer weiter. Diese Information gilt automatisch auch für alle mitversicherten Personen. Stellt die zentrale Stelle fest, dass kein Anspruch auf Zulage besteht, muss der Versicherer den Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats darüber informieren und auf die bestehenden Rechte hinweisen.
Häufige Fragen
Wie erfährt man von der Zulagenummer für die geförderte Pflegeversicherung?
Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer die von der zentralen Stelle vergebene Zulagenummer in Textform mit. Diese Mitteilung gilt zugleich als Mitteilung an alle mitversicherten Personen.
Was passiert, wenn kein Anspruch auf die Zulage besteht?
Teilt die zentrale Stelle mit, dass für eine versicherte Person kein Anspruch auf Zulage besteht, informiert der Versicherer den Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Eingang des Datensatzes und weist dabei auf die bestehenden Rechte hin.
Muss jede mitversicherte Person einzeln informiert werden?
Nein. Die Mitteilung an den Versicherungsnehmer gilt gleichzeitig als Mitteilung an sämtliche mitversicherte Personen.
Innerhalb welcher Frist erfolgt die Information über einen fehlenden Zulagenanspruch?
Der Versicherer informiert innerhalb von einem Monat nach Eingang des entsprechenden Datensatzes der zentralen Stelle.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-Bahr-MB-GEPV 2022