Wer eine Krankenzusatzversicherung bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG abschließt, muss bei Vertragsbeginn bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt sind – in der Regel in Textform. Fällt die Versicherungsfähigkeit später weg, etwa weil die gesetzliche Pflegeversicherung endet, muss der Versicherte dies dem Versicherer unverzüglich mitteilen.
Bei Abschluss des Vertrages muss der Versicherte bestätigen, dass die Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit vorliegen. Diese Bestätigung erfolgt in Textform, soweit nicht eine andere Form vereinbart ist.
Jede Änderung der Verhältnisse, die zu einem Wegfall der Versicherungsfähigkeit führt, ist dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen. Das gilt insbesondere auch für das Ende der Versicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine erleichterte Form vereinbart wurde.
Was bedeutet das konkret?
Beim Vertragsabschluss muss der Versicherte schriftlich (in Textform) bestätigen, dass er die Bedingungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt. Ändert sich später etwas, sodass die Versicherungsfähigkeit wegfällt, muss er das dem Versicherer sofort mitteilen. Als Beispiel wird ausdrücklich das Ende der Versicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung genannt. Nur wenn eine erleichterte Form vereinbart wurde, gelten für die Meldung andere Vorgaben.
Häufige Fragen
Was muss ich beim Abschluss des Vertrages bestätigen?
Der Versicherte muss bei Vertragsabschluss bestätigen, dass die Voraussetzungen der Versicherungsfähigkeit vorliegen. Diese Bestätigung erfolgt in Textform, sofern keine andere Form vereinbart ist.
Muss ich melden, wenn meine Versicherungsfähigkeit wegfällt?
Ja. Jede Änderung der Verhältnisse, die zu einem Wegfall der Versicherungsfähigkeit führt, muss dem Versicherer unverzüglich in Textform angezeigt werden – es sei denn, es wurde eine erleichterte Form vereinbart.
Zählt das Ende meiner gesetzlichen Pflegeversicherung als meldepflichtige Änderung?
Ja, das Ende der Versicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung wird ausdrücklich als eine solche anzeigepflichtige Änderung genannt.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-Bahr-MB-GEPV 2022