Bei der Krankenzusatzversicherung der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG wird der Beitrag als Monatsbeitrag ab Versicherungsbeginn berechnet und ist am Ersten jedes Monats fällig; er besteht aus einem Eigenanteil von mindestens 10 Euro und einer Zulage von 5 Euro. Der Text klärt, wann der erste Beitrag zu zahlen ist, welche Folgen eine verspätete Zahlung hat und wie mit Beiträgen bei vorzeitiger Vertragsbeendigung umgegangen wird.
Der Beitrag ist, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ein Monatsbeitrag. Er wird vom Versicherungsbeginn an berechnet und ist am Ersten eines jeden Monats fällig. Der Beitrag setzt sich zusammen aus:
- einem Eigenanteil von mindestens 10 Euro
- der Zulage in Höhe von 5 Euro
Der Zulagenanteil des Beitrags wird vom Versicherer gestundet, bis die Zulage durch die zentrale Stelle an den Versicherer gezahlt wird.
Der erste Beitrag ist, sofern nicht anders vereinbart, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Erteilt der Versicherungsnehmer einen Auftrag zum Beitragseinzug, gilt dies als Zahlung des Beitrags. Voraussetzung ist, dass die Lastschrift eingelöst und der Einlösung nicht widersprochen wird.
Erstbeitrag
Der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate ist unverzüglich nach Zustandekommen des Vertrages zu zahlen. Wird der Versicherungsvertrag vor dem Versicherungsbeginn geschlossen, so ist der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate am Tage des Versicherungsbeginns fällig. Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsschein vorher ausgehändigt wird.
Wird ein Beitrag nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherungsnehmer zum Ausgleich der Kosten verpflichtet, die dem Versicherer im Rahmen der Beitreibung entstehen.
Eine nicht rechtzeitige Zahlung eines Beitrages kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Ist ein Beitrag bzw. eine Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt und wird der Versicherungsnehmer in Textform gemahnt, so ist er zur Zahlung der im Tarif mit Tarifbedingungen festgelegten Mahnkosten verpflichtet. Tritt der Versicherer vom Vertrag zurück, weil der erste Beitrag bzw. die erste Beitragsrate nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode beendet, steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur der Teil des Beitrags bzw. der Beitragsrate zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Der Beitrag ist bis zum Ablauf des Tages zu zahlen, an dem das Versicherungsverhältnis endet.
Die Beiträge sind an die vom Versicherer zu bezeichnende Stelle zu entrichten.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag ist grundsätzlich ein Monatsbeitrag, wird ab Versicherungsbeginn berechnet und ist jeweils zum Monatsersten fällig. Er besteht aus einem Eigenanteil von mindestens 10 Euro und einer Zulage von 5 Euro, wobei der Zulagenanteil bis zur Zahlung der Zulage an den Versicherer gestundet wird. Der erste Beitrag ist unverzüglich nach Vertragsschluss bzw. nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Wird nicht rechtzeitig gezahlt, drohen zusätzliche Kosten, Mahnkosten und sogar der Verlust des Versicherungsschutzes.
Häufige Fragen
Woraus setzt sich der monatliche Beitrag zusammen?
Der Beitrag besteht aus einem Eigenanteil von mindestens 10 Euro und einer Zulage in Höhe von 5 Euro. Der Zulagenanteil wird gestundet, bis die Zulage durch die zentrale Stelle an den Versicherer gezahlt wird.
Wann muss der erste Beitrag gezahlt werden?
Der erste Beitrag ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Wird der Vertrag vor Versicherungsbeginn geschlossen, ist der erste Beitrag am Tag des Versicherungsbeginns fällig – auch wenn der Versicherungsschein vorher ausgehändigt wurde.
Was passiert, wenn ich einen Beitrag nicht rechtzeitig zahle?
Bei nicht oder nicht rechtzeitiger Zahlung muss der Versicherungsnehmer die Beitreibungskosten ausgleichen. Nach einer Mahnung in Textform fallen die im Tarif festgelegten Mahnkosten an. Eine verspätete Zahlung kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, und bei Rücktritt wegen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten Beitrags kann eine angemessene Geschäftsgebühr verlangt werden.
Wie wird der Beitrag berechnet, wenn der Vertrag vorzeitig endet?
Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode, steht dem Versicherer nur der Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Der Beitrag ist bis zum Ablauf des Tages zu zahlen, an dem das Versicherungsverhältnis endet.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-Bahr-MB-GEPV 2022