Wer aus der Pflegetagegeld- oder Pflegemonatsgeld-Versicherung der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Leistungen erhalten möchte, muss diese beantragen und die vereinbarte Wartezeit erfüllt haben. Gezahlt wird ab Beginn der Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung, jedoch frühestens ab dem schriftlichen Nachweis der maßgeblichen Feststellungen, und zwar ohne Kostennachweis zum Monatsende, solange Pflegebedürftigkeit besteht.
Der Versicherungsnehmer erhält die Leistungen auf Antrag. Voraussetzung ist, dass die vereinbarte Wartezeit erfüllt ist.
Die Leistungen werden vom Beginn der Leistungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung an erbracht. Ausgezahlt werden sie jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem die erforderlichen Feststellungen und der Beginn des Anspruchs auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung schriftlich nachgewiesen werden.
Beginnt oder endet der Versicherungsfall innerhalb eines Monats, wird das Pflegemonats- oder Pflegetagegeld jeweils für den vollen Monat gezahlt.
Im Übrigen ergeben sich die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Leistungen des Versicherers aus den gesetzlichen Regelungen.
Das Pflegemonats- oder Pflegetagegeld wird ohne Kostennachweis jeweils zum Ende eines jeden Monats gezahlt, in dem Pflegebedürftigkeit besteht. Dies gilt, soweit der Tarif mit Tarifbedingungen nichts Abweichendes regelt.
Grundsätzlich wird an den Versicherungsnehmer geleistet. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die versicherte Person in Textform oder in einer anderen vereinbarten erleichterten Form als Empfangsberechtigte benannt hat.
Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. Das Abtretungsverbot gilt nicht für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge; gesetzliche Abtretungsverbote bleiben unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Leistungen gibt es nur auf Antrag und erst, wenn die Wartezeit erfüllt ist. Gezahlt wird ab dem Beginn der Leistungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung, frühestens jedoch, sobald die nötigen Feststellungen und der Anspruchsbeginn schriftlich nachgewiesen sind. Das Pflegemonats- oder Pflegetagegeld wird ohne Kostennachweis zum Monatsende gezahlt, solange Pflegebedürftigkeit besteht, und auch bei einem untermonatlichen Beginn oder Ende wird der volle Monat gezahlt. Ausgezahlt wird an den Versicherungsnehmer, außer er hat die versicherte Person ausdrücklich als Empfangsberechtigte benannt.
Häufige Fragen
Ab wann wird das Pflegetagegeld oder Pflegemonatsgeld ausgezahlt?
Die Leistungen werden ab dem Beginn der Leistungen in der gesetzlichen Pflegeversicherung erbracht. Ausgezahlt werden sie jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem die erforderlichen Feststellungen und der Beginn des Anspruchs auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung schriftlich nachgewiesen sind. Zudem muss die vereinbarte Wartezeit erfüllt sein und ein Antrag gestellt werden.
Muss ich für das Pflegetagegeld Kosten oder Rechnungen nachweisen?
Nein. Das Pflegemonats- oder Pflegetagegeld wird ohne Kostennachweis jeweils zum Ende eines jeden Monats gezahlt, in dem Pflegebedürftigkeit besteht – soweit der Tarif mit Tarifbedingungen nichts Abweichendes regelt.
Was passiert, wenn der Versicherungsfall mitten im Monat beginnt oder endet?
Bei einem untermonatlichen Beginn oder Ende des Versicherungsfalls wird das Pflegemonats- oder Pflegetagegeld jeweils für den vollen Monat gezahlt.
An wen wird die Leistung ausgezahlt und kann ich sie abtreten?
Grundsätzlich wird an den Versicherungsnehmer geleistet, außer die versicherte Person wurde in Textform oder einer anderen vereinbarten erleichterten Form als Empfangsberechtigte benannt. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden; für ab dem 1. Oktober 2021 abgeschlossene Verträge gilt das Abtretungsverbot nicht, gesetzliche Abtretungsverbote bleiben jedoch bestehen.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-Bahr-MB-GEPV 2022