Wer bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG einen Krankenzusatzvertrag hat, kann diesen zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen – frühestens jedoch zum Ablauf der vereinbarten Mindestvertragsdauer von zwei Versicherungsjahren, die sich danach stillschweigend um je ein Jahr verlängert. Daneben bestehen Sonderkündigungsrechte bei Hilfebedürftigkeit, bei Beitragserhöhungen oder Leistungskürzungen sowie besondere Fortsetzungsrechte der versicherten Personen.
Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden Versicherungsjahres kündigen. Frühestens ist eine Kündigung jedoch zum Ablauf einer vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren möglich. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.
Vertragsdauer
Der Vertrag wird pro Person und Tarif für zwei Versicherungsjahre abgeschlossen. Er verlängert sich stillschweigend um je ein weiteres Versicherungsjahr, sofern der Versicherungsnehmer ihn nicht drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf kündigt.
Versicherungsjahr
- Das Versicherungsjahr beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt.
- Werden nachträglich weitere Tarife abgeschlossen, endet deren erstes Versicherungsjahr mit dem des bereits bestehenden Versicherungsvertrages. Die folgenden Versicherungsjahre werden dem des bereits bestehenden Versicherungsvertrages angepasst.
- Entsprechendes gilt für alle sonstigen Vertragsänderungen. Dazu zählen die nachträgliche Mitversicherung von Personen sowie Beitragsanpassungen.
Ist der Versicherungsnehmer hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, oder würde er allein durch die Zahlung des Beitrags hilfebedürftig, kann er die Versicherung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit kündigen. Die Kündigung wirkt rückwirkend zum Zeitpunkt des Eintritts der Hilfebedürftigkeit. Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Wurde eine Ruhenszeit vereinbart, beginnt die Dreimonatsfrist mit dem Ende der Ruhenszeit, wenn die Hilfebedürftigkeit weiterhin vorliegt. Später kann der Versicherungsnehmer die Versicherung zum Ende des Monats kündigen, in dem der Nachweis der Hilfebedürftigkeit vorgelegt wird.
Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden.
Erhöht der Versicherer die Beiträge oder vermindert er seine Leistungen, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person kündigen. Die Kündigung ist innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Änderungsmitteilung möglich und wirkt zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung. Bei einer Beitragserhöhung kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis auch bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen.
Erklärt der Versicherer die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Erklärung die Aufhebung des übrigen Teils der Versicherung verlangen. Diese Aufhebung wirkt zum Schluss des Monats, in dem ihm die Erklärung des Versicherers zugegangen ist. Bei einer Kündigung wirkt sie zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird.
Hat eine Vereinbarung im Versicherungsvertrag zur Folge, dass bei Erreichen eines bestimmten Lebensalters oder bei Eintritt anderer dort genannter Voraussetzungen der Beitrag für ein anderes Lebensalter oder eine andere Altersgruppe gilt, oder dass der Beitrag unter Berücksichtigung einer Alterungsrückstellung berechnet wird, kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Person kündigen, wenn sich der Beitrag durch die Änderung erhöht. Die Kündigung ist binnen zwei Monaten nach der Änderung möglich und wirkt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung.
Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag zum Ende eines Versicherungsjahres mit drei Monaten Frist kündigen, frühestens jedoch nach der Mindestlaufzeit von zwei Jahren; danach verlängert sich der Vertrag automatisch um je ein Jahr. Zusätzlich gibt es Sonderkündigungsrechte, etwa bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit, bei Beitragserhöhungen oder Leistungskürzungen sowie bei altersbedingten Beitragserhöhungen. Kündigungen können auf einzelne Personen beschränkt werden, und betroffene versicherte Personen dürfen den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen selbst fortsetzen.
Häufige Fragen
Wann kann ich meinen Krankenzusatzvertrag ordentlich kündigen?
Sie können zum Ende eines jeden Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen, frühestens jedoch zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer von bis zu zwei Jahren.
Kann ich vorzeitig kündigen, wenn ich hilfebedürftig werde?
Ja. Bei Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – oder wenn Sie allein durch die Beitragszahlung hilfebedürftig würden – können Sie binnen drei Monaten nach Eintritt rückwirkend zum Eintrittszeitpunkt kündigen. Die Hilfebedürftigkeit ist durch eine Bescheinigung des zuständigen Trägers nachzuweisen.
Was kann ich tun, wenn der Versicherer den Beitrag erhöht oder Leistungen kürzt?
Sie können das Versicherungsverhältnis für die betroffene Person innerhalb von zwei Monaten ab Zugang der Änderungsmitteilung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung ist die Kündigung auch bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung möglich.
Kann sich eine versicherte Person nach meiner Kündigung selbst weiterversichern?
Ja. Bei einer Kündigung insgesamt oder für einzelne Personen haben die versicherten Personen das Recht, den Vertrag unter Benennung eines künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigung abzugeben, und die Kündigung ist nur wirksam, wenn nachgewiesen wird, dass die Betroffenen davon Kenntnis erlangt haben.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-Bahr-MB-GEPV 2022