Bei der Krankenzusatzversicherung der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG darf der Versicherungsnehmer eine eigene Gegenforderung nur dann mit Forderungen des Versicherers verrechnen, wenn diese Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Damit ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen eine Aufrechnung überhaupt zulässig ist.
Der Versicherungsnehmer kann gegen Forderungen des Versicherers nur aufrechnen, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Was bedeutet das konkret?
Wer eine eigene Forderung gegenüber dem Versicherer hat, darf diese nicht in jedem Fall mit dem verrechnen, was er dem Versicherer schuldet. Eine solche Aufrechnung ist nur möglich, wenn die eigene Gegenforderung entweder unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde.
Häufige Fragen
Darf ich als Versicherungsnehmer eine eigene Forderung mit den Forderungen des Versicherers verrechnen?
Eine Aufrechnung ist nur möglich, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Wann gilt eine Gegenforderung als aufrechenbar?
Sie ist aufrechenbar, wenn sie unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt wurde.
Kann ich mit einer noch strittigen Forderung gegen den Versicherer aufrechnen?
Nein, eine Aufrechnung ist nur zulässig, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-Bahr-MB-GEPV 2022