Bei der Krankenzusatzversicherung der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG können sich die Beiträge ändern, wenn sich der tatsächliche Leistungsbedarf – etwa durch längere Pflegedauer, häufigere Pflegefälle oder steigende Lebenserwartung – von der ursprünglichen Kalkulation abweicht; ab mehr als 5 Prozent Abweichung wird geprüft und mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders angepasst.
Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Leistungen des Versicherers ändern. Das kann zum Beispiel geschehen aufgrund von:
- Veränderungen der Pflegedauer
- Häufigkeit von Pflegefällen
- steigender Lebenserwartung
Deshalb vergleicht der Versicherer mindestens einmal jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten.
Ergibt dieser Vergleich für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 5 Prozent, überprüft der Versicherer alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit. Soweit erforderlich, passt er sie mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders an. Voraussetzung ist, dass die Abweichung als nicht nur vorübergehend anzusehen ist.
Ändert sich die vertragliche Leistungszusage des Versicherers aufgrund der dem Versicherungsverhältnis zugrundeliegenden gesetzlichen Bestimmungen, ist der Versicherer berechtigt, die Beiträge mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders entsprechend dem veränderten Bedarf zu erhöhen oder zu verringern. Bei verringertem Bedarf ist der Versicherer insoweit zur Anpassung verpflichtet. Erhöht der Versicherer die Beiträge, hat der Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht.
Beitragsanpassungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.
Was bedeutet das konkret?
Weil sich die tatsächlichen Kosten und Leistungen über die Zeit verändern können, überprüft der Versicherer mindestens einmal im Jahr für jeden Tarif, ob die kalkulierten Werte noch stimmen. Weicht der Bedarf um mehr als 5 Prozent ab und ist diese Abweichung dauerhaft, können die Beiträge mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders angepasst werden. Auch gesetzliche Änderungen der Leistungszusage können zu höheren oder niedrigeren Beiträgen führen; bei einer Erhöhung besteht ein Sonderkündigungsrecht. Eine Anpassung wird zu Beginn des zweiten Monats nach der Benachrichtigung wirksam.
Häufige Fragen
Ab welcher Abweichung darf der Versicherer die Beiträge anpassen?
Ergibt der jährliche Vergleich für eine Beobachtungseinheit eine Abweichung von mehr als 5 Prozent, werden alle Beiträge dieser Einheit überprüft und, soweit erforderlich, angepasst. Voraussetzung ist zusätzlich, dass die Abweichung nicht nur vorübergehend ist.
Wer muss einer Beitragsanpassung zustimmen?
Eine Anpassung der Beiträge erfolgt mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders.
Ab wann gilt ein neuer Beitrag?
Beitragsanpassungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Benachrichtigung des Versicherungsnehmers folgt.
Habe ich ein Kündigungsrecht, wenn der Beitrag erhöht wird?
Ja. Erhöht der Versicherer die Beiträge, hat der Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-Bahr-MB-GEPV 2022