Bei der Krankenzusatzversicherung der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG beginnt die Wartezeit mit dem Versicherungsbeginn und beträgt grundsätzlich fünf Jahre, sofern nichts Kürzeres vereinbart wurde. Wird die Pflegebedürftigkeit durch einen Unfall nach Vertragsabschluss ausgelöst, kann die Wartezeit entfallen; bei Vertragsänderungen gelten die Regelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Die Wartezeit rechnet vom Versicherungsbeginn an.
Die Wartezeit beträgt fünf Jahre, soweit nicht eine kürzere Wartezeit vereinbart ist.
Entfall der Wartezeit
Die Wartezeit entfällt bei unfallbedingter Pflegebedürftigkeit. Voraussetzung ist, dass sich der Unfall nach Vertragsabschluss ereignet hat. Zudem muss das Unfallereignis die überwiegende Ursache der Pflegebedürftigkeit sein.
Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Was bedeutet das konkret?
Die Wartezeit startet, sobald der Versicherungsschutz beginnt, und dauert in der Regel fünf Jahre – es sei denn, es wurde ein kürzerer Zeitraum vereinbart. Führt ein Unfall zur Pflegebedürftigkeit, entfällt die Wartezeit, wenn sich der Unfall nach Vertragsabschluss ereignet hat und die überwiegende Ursache der Pflegebedürftigkeit ist. Wird der Vertrag geändert, gelten die Wartezeitregelungen für den neu hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Häufige Fragen
Ab wann läuft die Wartezeit?
Die Wartezeit wird ab dem Versicherungsbeginn gerechnet.
Wie lange dauert die Wartezeit?
Die Wartezeit beträgt fünf Jahre, sofern keine kürzere Wartezeit vereinbart wurde.
Wann entfällt die Wartezeit?
Sie entfällt bei unfallbedingter Pflegebedürftigkeit, wenn sich der Unfall nach Vertragsabschluss ereignet hat und das Unfallereignis die überwiegende Ursache der Pflegebedürftigkeit ist.
Was gilt bei einer Vertragsänderung?
Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-Bahr-MB-GEPV 2022