Wer eine geförderte Pflegezusatzversicherung bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG im Bereich Krankenzusatz abschließen möchte, muss in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sein und für den Vertrag eine staatliche Pflegevorsorgezulage erhalten. Nicht versicherungsfähig sind Personen, die bereits Pflegeleistungen beziehen oder bezogen haben oder das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Versicherungsfähig nach diesen Bedingungen sind Personen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie sind in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert. Dazu zählen die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegepflichtversicherung.
- Sie erhalten für diesen Vertrag eine Pflegevorsorgezulage nach dem SGB XI.
Bestimmte weitere Regelungen bleiben hiervon unberührt.
Nicht versicherungsfähig sind Personen, die
- vor Abschluss des Versicherungsvertrags bereits Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach dem Vierten Kapitel des SGB XI aus der sozialen Pflegeversicherung oder gleichwertige Vertragsleistungen aus der privaten Pflegepflichtversicherung beziehen oder bezogen haben, oder
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Was bedeutet das konkret?
Diesen Vertrag können nur Personen abschließen, die in der gesetzlichen Pflegeversicherung – also der sozialen Pflegeversicherung oder der privaten Pflegepflichtversicherung – versichert sind und für den Vertrag die staatliche Pflegevorsorgezulage nach dem SGB XI erhalten. Ausgeschlossen sind Personen, die bereits Pflegeleistungen beziehen oder in der Vergangenheit bezogen haben. Ebenso können Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, den Vertrag nicht abschließen.
Häufige Fragen
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um diesen Vertrag abzuschließen?
Sie müssen in der gesetzlichen Pflegeversicherung – also in der sozialen Pflegeversicherung oder der privaten Pflegepflichtversicherung – versichert sein und für diesen Vertrag eine Pflegevorsorgezulage nach dem SGB XI erhalten.
Kann ich den Vertrag abschließen, wenn ich bereits Pflegeleistungen bekomme?
Nein. Wer vor Abschluss des Vertrags bereits Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach dem Vierten Kapitel des SGB XI oder gleichwertige Vertragsleistungen aus der privaten Pflegepflichtversicherung bezieht oder bezogen hat, ist nicht versicherungsfähig.
Gibt es eine Altersgrenze für die Versicherungsfähigkeit?
Ja. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nicht versicherungsfähig.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-Bahr-MB-GEPV 2022