Ändert die gesetzliche Krankenversicherung ihre Leistungen bei Zahnbehandlung oder Kieferorthopädie, kann die ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG in ihrem Krankenzusatz-Tarif die Leistungen und Beiträge überprüfen und mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders anpassen. So wird der Wert des Versicherungsschutzes erhalten, wobei sich eine Beitragsänderung ausschließlich am Umfang der geänderten erstattungsfähigen Leistungen orientiert.
Änderungen bei der Versorgung der GKV im Bereich Zahnbehandlung oder Kieferorthopädie gelten als Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens. In diesem Fall gilt Folgendes:
- Die Auswirkungen dieser Änderungen auf die Leistungen und Beiträge dieses Tarifs werden überprüft.
- Eine Anpassung ist jeweils mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders möglich.
- Das Ausmaß einer eventuell notwendigen Beitragsänderung spiegelt ausschließlich den Umfang der aktuellen Änderung der erstattungsfähigen Leistungen wider.
Um den Wert des Versicherungsschutzes zu erhalten, können im Fall einer Beitragsanpassung in Tarif ZB 90 auch die betragsmäßig festgelegten erstattungsfähigen Höchstbeträge angepasst werden. Auch diese Anpassung erfolgt mit Zustimmung des Treuhänders.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Zahnbehandlung oder Kieferorthopädie ändern, darf der Versicherer prüfen, wie sich das auf die Leistungen und Beiträge des Tarifs auswirkt, und diese anpassen. Eine solche Anpassung ist nur mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders zulässig. Eine mögliche Beitragsänderung richtet sich dabei allein nach dem Umfang der geänderten erstattungsfähigen Leistungen. Im Tarif ZB 90 können bei einer Beitragsanpassung zusätzlich die festgelegten Höchstbeträge angepasst werden.
Häufige Fragen
Wann darf der Versicherer Leistungen und Beiträge dieses Tarifs anpassen?
Wenn sich die Versorgung der GKV bei Zahnbehandlung oder Kieferorthopädie ändert, gilt dies als Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens. Dann können die Auswirkungen auf Leistungen und Beiträge überprüft und angepasst werden.
Ist für eine Beitragsanpassung eine Zustimmung erforderlich?
Ja, eine Anpassung erfolgt jeweils mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders.
Wonach richtet sich die Höhe einer möglichen Beitragsänderung?
Das Ausmaß einer eventuell notwendigen Beitragsänderung spiegelt ausschließlich den Umfang der aktuellen Änderung der erstattungsfähigen Leistungen wider.
Können im Tarif ZB 90 auch die Höchstbeträge geändert werden?
Ja, um den Wert des Versicherungsschutzes zu erhalten, können bei einer Beitragsanpassung in Tarif ZB 90 auch die betragsmäßig festgelegten erstattungsfähigen Höchstbeträge mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Zahn-ZB90 2015