Bei der Krankenzusatzversicherung der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG sind medizinisch notwendige Aufwendungen für Zahnbehandlung erstattungsfähig – dazu zählen unter anderem allgemeine und prophylaktische Leistungen, Mundhygienestatus, Fluoridierung, Kunststoff-Füllungen, Fissurenversiegelungen, Wurzelbehandlungen, chirurgische und parodontologische Leistungen samt Vor- und Nachbehandlungen. Nicht als Zahnbehandlung gelten dagegen Aufwendungen im Zusammenhang mit Zahnersatzmaßnahmen wie Inlays, Kronen, Veneers, Prothetik oder Implantaten.
Erstattungsfähig sind medizinisch notwendige Aufwendungen für Zahnbehandlung:
- Allgemeine zahnärztliche Leistungen
- Prophylaktische Leistungen
- Erstellung eines Mundhygienestatus und eingehende Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen
- Kontrolle des Übungserfolges einschließlich weiterer Unterweisung
- Lokale Fluoridierung zur Verbesserung der Zahnhartsubstanz, zur Kariesvorbeugung und -behandlung, mit Lack oder Gel
- Füllungen mit plastischem Füllmaterial sowie mit Kompositmaterialien (Kunststoff-Füllungen)
- Fissurenversiegelungen
- Endodontische Behandlungen/Wurzelbehandlungen
- Chirurgische Leistungen (z. B. Wurzelspitzenresektion)
- Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums/Parodontologische Leistungen (z. B. Taschentiefe < 3,5 mm mit Knochenabbau, Weichgewebsmaßnahmen, Behandlung knöcherner parodontaler Defekte, Untersuchungen zum Nachweis paropathogener Keime)
Erstattungsfähig sind auch die damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbehandlungen (z. B. Anästhesieleistungen/Röntgendiagnostik). Voraussetzung ist, dass die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen.
Nicht als Zahnbehandlung gelten alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Zahnersatzmaßnahmen durchgeführt werden. Dazu zählen:
- Einlagefüllungen/Inlays
- Zahnkronen jeder Art/Veneers/Onlays
- Prothetische Leistungen
- Provisorische und langzeitprovisorische Versorgung
- Reparaturen von Zahnersatz
- Aufbissbehelfe und Schienen
- Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
- Implantologische Leistungen (inkl. knochenaufbauender, augmentativer Maßnahmen)
Was bedeutet das konkret?
Erstattet werden medizinisch notwendige Aufwendungen für die eigentliche Zahnbehandlung – etwa allgemeine und vorbeugende Leistungen, Kunststoff-Füllungen, Wurzelbehandlungen, chirurgische und parodontologische Leistungen sowie die dazugehörigen Vor- und Nachbehandlungen. Die Gebühren müssen dabei innerhalb der Höchstsätze der amtlichen Gebührenordnungen GOZ bzw. GOÄ liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen. Aufwendungen rund um Zahnersatz – wie Inlays, Kronen, Veneers, Prothetik oder Implantate – zählen ausdrücklich nicht zur Zahnbehandlung.
Häufige Fragen
Welche Zahnbehandlungen werden übernommen?
Erstattungsfähig sind medizinisch notwendige Aufwendungen wie allgemeine und prophylaktische zahnärztliche Leistungen, Mundhygienestatus mit Unterweisung, Fluoridierung, Kunststoff-Füllungen, Fissurenversiegelungen, Wurzelbehandlungen, chirurgische Leistungen sowie parodontologische Leistungen – einschließlich der zugehörigen Vor- und Nachbehandlungen wie Anästhesie und Röntgendiagnostik.
Bis zu welcher Höhe werden die Gebühren erstattet?
Erstattet wird, soweit die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen.
Gehört Zahnersatz zur Zahnbehandlung?
Nein. Aufwendungen im Zusammenhang mit Zahnersatzmaßnahmen gelten nicht als Zahnbehandlung. Dazu zählen unter anderem Inlays, Kronen jeder Art, Veneers, Onlays, prothetische Leistungen, provisorische Versorgungen, Reparaturen von Zahnersatz, Aufbissbehelfe und Schienen, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie implantologische Leistungen einschließlich knochenaufbauender Maßnahmen.
Sind Vorsorge- und Prophylaxe-Maßnahmen abgedeckt?
Ja. Zu den erstattungsfähigen Leistungen gehören prophylaktische Leistungen, die Erstellung eines Mundhygienestatus mit Unterweisung zur Vorbeugung gegen Karies und parodontale Erkrankungen, die Kontrolle des Übungserfolges sowie die lokale Fluoridierung mit Lack oder Gel.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Zahn-ZB90 2015