Bei der Zahnzusatzversicherung der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG werden die erstattungsfähigen Aufwendungen für Zahnbehandlung zu 90 Prozent ersetzt – und zwar der Betrag, der nach der Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung sowie anderer Kostenträger noch übrig bleibt. Auch ein in der GKV vereinbarter Selbstbehalt zur Beitragsreduzierung zählt dabei als Vorleistung der GKV.
Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 90 % ersetzt. Maßgeblich ist der Betrag, der nach Vorleistung der GKV und/oder anderer Kostenträger verbleibt. Art und Umfang der erstattungsfähigen Aufwendungen ergeben sich im Einzelnen aus den entsprechenden Regelungen zum Leistungsumfang.
Hat die versicherte Person in der GKV einen Selbstbehalt zur Beitragsreduzierung vereinbart, so gilt dieser ebenfalls als Vorleistung der GKV.
Was bedeutet das konkret?
Von den Kosten für die Zahnbehandlung, die nach der Zahlung durch die gesetzliche Krankenversicherung und andere Kostenträger noch offen sind, übernimmt der Versicherer 90 Prozent. Wenn in der GKV ein Selbstbehalt vereinbart wurde, um den Beitrag zu senken, wird dieser so behandelt, als hätte die GKV ihn bereits geleistet.
Häufige Fragen
Wie viel Prozent der Zahnbehandlungskosten werden erstattet?
Die nach Vorleistung der GKV und/oder anderer Kostenträger verbleibenden erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 90 % ersetzt.
Auf welchen Betrag bezieht sich die Erstattung von 90 %?
Auf den Betrag der erstattungsfähigen Aufwendungen, der nach der Vorleistung der GKV und/oder anderer Kostenträger übrig bleibt.
Wie wirkt sich ein in der GKV vereinbarter Selbstbehalt aus?
Hat die versicherte Person in der GKV einen Selbstbehalt zur Beitragsreduzierung vereinbart, gilt dieser ebenfalls als Vorleistung der GKV.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Zahn-ZB90 2015