Bei der ALTE OLDENBURGER ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Krankenversicherung im Krankenzusatz erstattet der Versicherer 90 % der nach Vorleistung der GKV und anderer Kostenträger verbleibenden medizinisch notwendigen Aufwendungen für Kieferorthopädie, wenn die Zahn- oder Kieferfehlstellung einer Einstufung in KIG 3–5 entspricht und die GKV grundsätzlich Leistungen vorsieht. Die Erstattung ist je versicherte Person auf insgesamt 1.000 EUR für die gesamte Vertragsdauer begrenzt.
Voraussetzung ist, dass die GKV für die kieferorthopädische Behandlung grundsätzlich Leistungen vorsieht. Das ist der Fall, wenn die Zahn- oder Kieferfehlstellung einer Einstufung in KIG 3–5 entspricht.
In diesem Fall werden die nach Vorleistung der GKV und/oder anderer Kostenträger verbleibenden medizinisch notwendigen Aufwendungen zu 90 % ersetzt. Art und Umfang dieser Aufwendungen ergeben sich im Einzelnen aus den allgemeinen Bestimmungen zur Kieferorthopädie.
Hat die versicherte Person in der GKV einen Selbstbehalt zur Beitragsreduzierung vereinbart, gilt dieser gleichfalls als Vorleistung der GKV.
Die Erstattung ist für die gesamte Vertragsdauer je versicherte Person auf eine Höhe von insgesamt 1.000,– EUR begrenzt.
Nicht erstattet wird der Eigenanteil, der dadurch entsteht, dass die versicherte Person eine zu Lasten der GKV durchgeführte kieferorthopädische Maßnahme nicht beendet.
Was bedeutet das konkret?
Wenn die gesetzliche Krankenversicherung eine Zahn- oder Kieferfehlstellung in die Schweregrade KIG 3–5 einstuft und dafür grundsätzlich zahlt, übernimmt der Versicherer 90 % der danach noch offenen, medizinisch notwendigen Kosten. Ein zur Beitragssenkung vereinbarter Selbstbehalt in der GKV zählt dabei ebenfalls als deren Vorleistung. Insgesamt ist die Erstattung über die gesamte Vertragsdauer auf 1.000 EUR je versicherte Person begrenzt. Kosten, die entstehen, weil eine über die GKV laufende Behandlung nicht zu Ende geführt wird, werden nicht ersetzt.
Häufige Fragen
Wie viel wird bei einer Einstufung in KIG 3–5 erstattet?
Die nach Vorleistung der GKV und/oder anderer Kostenträger verbleibenden medizinisch notwendigen Aufwendungen werden zu 90 % ersetzt.
Gibt es eine Obergrenze für die Erstattung?
Ja, die Erstattung ist für die gesamte Vertragsdauer je versicherte Person auf insgesamt 1.000,– EUR begrenzt.
Zählt ein in der GKV vereinbarter Selbstbehalt als Vorleistung?
Ja. Hat die versicherte Person in der GKV einen Selbstbehalt zur Beitragsreduzierung vereinbart, gilt dieser gleichfalls als Vorleistung der GKV.
Wird der Eigenanteil bei Abbruch einer über die GKV laufenden Behandlung erstattet?
Nein. Der Eigenanteil, der entsteht, weil eine zu Lasten der GKV durchgeführte kieferorthopädische Maßnahme nicht beendet wird, wird nicht erstattet.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Zahn-ZB90 2015