Bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG richtet sich die Erstattung für Kieferorthopädie im Krankenzusatz danach, ob gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung ein Leistungsanspruch besteht. Für die gesamte Vertragsdauer gilt dabei entweder ausschließlich die eine oder ausschließlich die andere Erstattungsvariante – wobei eine Variante die kieferorthopädische Behandlung ohne Leistungsanspruch gegenüber der GKV bei KIG 1–2 betrifft.
Die Erstattung hängt vom Leistungsanspruch gegenüber der GKV ab. Für die gesamte Vertragsdauer ist die Erstattung entweder ausschließlich nach der einen oder ausschließlich nach der anderen Regelung möglich.
Kieferorthopädische Behandlung ohne Leistungsanspruch gegenüber der GKV (KIG 1–2)
Was bedeutet das konkret?
Ob und wie die kieferorthopädische Behandlung erstattet wird, richtet sich danach, ob gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein Leistungsanspruch besteht. Über die gesamte Laufzeit des Vertrags gilt dabei nur eine der beiden Erstattungsvarianten – ein Wechsel zwischen den Regelungen ist nicht vorgesehen. Eine Variante bezieht sich auf Behandlungen ohne Leistungsanspruch gegenüber der GKV bei den kieferorthopädischen Einstufungsgruppen 1 bis 2.
Häufige Fragen
Wovon hängt die Erstattung bei Kieferorthopädie ab?
Die Erstattung hängt vom Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ab.
Kann während der Vertragslaufzeit zwischen den beiden Erstattungsregelungen gewechselt werden?
Nein. Für die gesamte Vertragsdauer ist die Erstattung entweder ausschließlich nach der einen oder ausschließlich nach der anderen Regelung möglich.
Welche Einstufung betrifft die Behandlung ohne Leistungsanspruch gegenüber der GKV?
Diese Variante betrifft eine kieferorthopädische Behandlung ohne Leistungsanspruch gegenüber der GKV bei den Einstufungsgruppen KIG 1–2.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Zahn-ZB90 2015