Bei der Krankenzusatzversicherung der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG werden medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlungen erstattet, sofern die Behandlung bis zum Ende des Kalenderjahres begonnen wurde, in dem die versicherte Person 18 Jahre alt geworden ist. Erstattet werden auch Vor- und Nachbehandlungen sowie Laborarbeiten und Materialien im Rahmen der geltenden Gebührenordnungen und ortsüblichen Preise, während kosmetische Verlangensleistungen ausgeschlossen bleiben.
Erstattungsfähig sind medizinisch notwendige Aufwendungen für:
- kieferorthopädische Maßnahmen einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbehandlungen. Voraussetzung ist, dass die Gebühren im Rahmen der Höchstsätze der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen.
- kieferorthopädische Laborarbeiten und Materialien, soweit sie im Rahmen der ortsüblichen Preise berechnet sind.
Voraussetzung für die Erstattung ist, dass die kieferorthopädische Behandlung bis zum Ende des Kalenderjahres begonnen wurde, in dem die versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Kosmetische Verlangensleistungen sind nicht erstattungsfähig. Dies gilt auch für die hierdurch veranlassten Materialkosten.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung übernimmt die Kosten für medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlungen samt Vor- und Nachbehandlungen sowie für Laborarbeiten und Materialien, solange die Abrechnung sich an den geltenden Gebührenordnungen und ortsüblichen Preisen orientiert. Wichtig ist der zeitliche Rahmen: Die Behandlung muss noch in dem Kalenderjahr begonnen haben, in dem die versicherte Person 18 Jahre alt geworden ist. Rein kosmetische Wunschleistungen und die dafür anfallenden Materialkosten werden nicht erstattet.
Häufige Fragen
Bis zu welchem Alter muss eine kieferorthopädische Behandlung begonnen worden sein?
Die kieferorthopädische Behandlung muss bis zum Ende des Kalenderjahres begonnen worden sein, in dem die versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Werden auch Laborarbeiten und Materialien erstattet?
Ja, kieferorthopädische Laborarbeiten und Materialien sind erstattungsfähig, soweit sie im Rahmen der ortsüblichen Preise berechnet sind.
Sind kosmetische Wunschbehandlungen abgedeckt?
Nein, kosmetische Verlangensleistungen sind ebenso wie die dadurch veranlassten Materialkosten nicht erstattungsfähig.
Welche Vorgaben gelten für die Abrechnung kieferorthopädischer Maßnahmen?
Die Gebühren müssen im Rahmen der Höchstsätze der jeweils geltenden amtlichen deutschen Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bzw. Ärzte (GOÄ) liegen und deren Bemessungsgrundsätzen entsprechen.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Zahn-ZB90 2015