Bei der Krankenzusatzversicherung der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG richten sich Art und Höhe der Versicherungsleistungen nach dem Tarif mit den zugehörigen Tarifbedingungen. Eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung ist nach Maßgabe der Satzung möglich, und der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person kann Auskunft über und Einsicht in eingeholte Gutachten verlangen.
Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen.
Beitragsrückerstattung
Die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung wird nach Maßgabe der Satzung gewährt.
Der Versicherer gibt auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen. Das betrifft solche Gutachten oder Stellungnahmen, die der Versicherer bei der Prüfung der Leistungspflicht eingeholt hat.
Stehen der Auskunft an den oder der Einsicht durch den Versicherungsnehmer oder die versicherte Person erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Gründe entgegen, kann nur verlangt werden, einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht zu geben.
Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden.
Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, erstattet der Versicherer die entstandenen Kosten.
Was bedeutet das konkret?
Welche Leistungen der Versicherer zahlt und in welcher Höhe, ergibt sich aus dem jeweiligen Tarif und den Tarifbedingungen. Zusätzlich kann es eine erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung nach der Satzung geben. Wer versichert ist, darf Auskunft über und Einsicht in Gutachten verlangen, die der Versicherer zur Leistungsprüfung eingeholt hat – bei erheblichen Gründen jedoch nur gegenüber einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt.
Häufige Fragen
Wonach richten sich Art und Höhe der Leistungen?
Art und Höhe der Versicherungsleistungen ergeben sich aus dem Tarif mit den Tarifbedingungen.
Kann ich Einsicht in Gutachten verlangen, die der Versicherer eingeholt hat?
Ja. Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person kann Auskunft über und Einsicht in Gutachten oder Stellungnahmen verlangen, die der Versicherer bei der Prüfung der Leistungspflicht eingeholt hat. Der Anspruch kann nur von der jeweils betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter geltend gemacht werden.
Was gilt, wenn wichtige Gründe gegen eine direkte Einsicht sprechen?
Stehen erhebliche therapeutische oder sonstige erhebliche Gründe entgegen, kann nur verlangt werden, dass einem benannten Arzt oder Rechtsanwalt Auskunft oder Einsicht gegeben wird.
Wer trägt die Kosten für ein eingeholtes Gutachten?
Hat der Versicherungsnehmer das Gutachten oder die Stellungnahme auf Veranlassung des Versicherers eingeholt, erstattet der Versicherer die entstandenen Kosten.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-MB-EPV 2023