Wer bei der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG in der Krankenzusatzversicherung zum Jahresende bereits Pflegeleistungen bezog, wird nach einer festen Überleitungstabelle automatisch von den bisherigen Pflegestufen in die neuen Pflegegrade übergeleitet – je nach Pflegestufe und eingeschränkter Alltagskompetenz in Pflegegrad 2 bis 5. Der Versicherer teilt die Zuordnung schriftlich mit, und bisher zustehende Leistungen bleiben im Umfang mindestens erhalten.
Versicherte, die am 31. Dezember 2016 wegen Pflegebedürftigkeit oder wegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz einen Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen aus der Pflegepflichtversicherung haben, werden gemäß der folgenden Tabelle einem Pflegegrad zugeordnet:
- Erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz ohne Pflegestufe: Pflegegrad 2
- Pflegestufe I: Pflegegrad 2
- Pflegestufe I und erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz: Pflegegrad 3
- Pflegestufe II: Pflegegrad 3
- Pflegestufe II und erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz: Pflegegrad 4
- Pflegestufe III: Pflegegrad 4
- Pflegestufe III und erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz: Pflegegrad 5
- Pflegestufe III als Härtefall: Pflegegrad 5
- Pflegestufe III und erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz, auch als Härtefall: Pflegegrad 5
Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer bzw. der als empfangsberechtigt benannten versicherten Person die Zuordnung nach Absatz 1 schriftlich mit. Weicht die Zuordnung des Versicherers von derjenigen der gesetzlichen Pflegeversicherung ab, gilt die Zuordnung der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Die Leistungen richten sich nach dem ab dem 1. Januar 2017 gültigen Tarif. Ersatz von Aufwendungen, Pflegegeld bzw. Pflegetagegeld werden jedoch mindestens in der am 31. Dezember 2016 zustehenden Höhe erbracht. Ausgenommen sind folgende Fälle:
- Eine Begutachtung führt zur Anhebung des Pflegegrades und dadurch zu einer höheren Versicherungsleistung.
- Der Versicherungsschutz wird umgewandelt.
- Die Pflegebedürftigkeit endet.
Was bedeutet das konkret?
Wer zum Stichtag bereits laufende Leistungen der Pflegepflichtversicherung erhielt, muss keinen neuen Antrag stellen: Die bisherigen Pflegestufen werden automatisch in die neuen Pflegegrade übergeleitet. Der Versicherer schreibt dem Betroffenen, in welchen Pflegegrad er eingeordnet wurde; bei einer abweichenden Einstufung ist die der gesetzlichen Pflegeversicherung maßgeblich. Die bislang bezogenen Leistungen bleiben grundsätzlich mindestens in der bisherigen Höhe erhalten.
Häufige Fragen
Muss ich als bisheriger Leistungsbezieher selbst einen neuen Antrag stellen?
Nein. Versicherte, die zum Stichtag Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen der Pflegepflichtversicherung hatten, werden automatisch nach einer festen Tabelle einem Pflegegrad zugeordnet.
Welchem Pflegegrad wird die frühere Pflegestufe II zugeordnet?
Pflegestufe II wird Pflegegrad 3 zugeordnet. Kommt eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz hinzu, erfolgt die Zuordnung zu Pflegegrad 4.
Was gilt, wenn die Zuordnung des Versicherers von der der gesetzlichen Pflegeversicherung abweicht?
In diesem Fall gilt die Zuordnung der gesetzlichen Pflegeversicherung. Der Versicherer teilt seine Zuordnung schriftlich mit.
Können meine Leistungen durch die Überleitung sinken?
Grundsätzlich nicht: Ersatz von Aufwendungen, Pflegegeld bzw. Pflegetagegeld werden mindestens in der bisher zustehenden Höhe erbracht. Ausnahmen sind eine Anhebung des Pflegegrades nach Begutachtung, die Umwandlung des Versicherungsschutzes oder das Ende der Pflegebedürftigkeit.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-MB-EPV 2023