Bei der Krankenzusatzversicherung der ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG entscheidet für Klagen gegen den Versicherungsnehmer das Gericht an dessen Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt, während der Versicherungsnehmer selbst wahlweise am eigenen Wohnsitz oder am Sitz des Versicherers klagen kann; bei Wohnsitzverlegung ins außereuropäische Ausland oder unbekanntem Aufenthalt gilt der Sitz des Versicherers.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungsnehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher Wohnsitz, ist das Gericht an seinem gewöhnlichen Aufenthalt zuständig.
Klagen gegen den Versicherer können bei folgenden Gerichten erhoben werden:
- beim Gericht am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder
- beim Gericht am Sitz des Versicherers.
Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der weder Mitgliedstaat der Europäischen Union noch Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig. Dasselbe gilt, wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt legt fest, welches Gericht bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsverhältnis zuständig ist. Wird der Versicherungsnehmer verklagt, entscheidet das Gericht an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Klagt der Versicherungsnehmer selbst gegen den Versicherer, kann er zwischen dem Gericht an seinem eigenen Wohn- oder Aufenthaltsort und dem Gericht am Sitz des Versicherers wählen. Zieht der Versicherungsnehmer in ein Land außerhalb der EU beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums oder ist sein Aufenthalt unbekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
Häufige Fragen
Wo muss ich als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen?
Sie können wahlweise beim Gericht an Ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder beim Gericht am Sitz des Versicherers klagen.
Welches Gericht ist zuständig, wenn der Versicherer gegen mich klagt?
Zuständig ist das Gericht an Ihrem Wohnsitz. Haben Sie keinen Wohnsitz, ist das Gericht an Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt zuständig.
Was gilt, wenn ich nach Vertragsschluss ins außereuropäische Ausland ziehe?
Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der weder EU-Mitgliedstaat noch Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ist, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
Welches Gericht entscheidet, wenn mein Aufenthaltsort unbekannt ist?
Ist Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz des Versicherers zuständig.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-MB-EPV 2023