Wer bei der ALTE OLDENBURGER ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG Krankenversicherung eine Krankenzusatzversicherung mit Pflegeleistungen hat, muss die festgestellte Pflegebedürftigkeit unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf der 4. Woche ab Feststellung, dem Versicherer melden – mit Nachweis, Befund, Diagnose und voraussichtlicher Dauer. Auch Wegfall oder Minderung der Pflegebedürftigkeit, Krankenhaus- und Reha-Aufenthalte sowie erforderliche Auskünfte und eine mögliche ärztliche Untersuchung gehören zu den Pflichten der versicherten Person.
Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen – spätestens innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist. Dazu ist ein Nachweis vorzulegen, der den Befund, die Diagnose sowie die voraussichtliche Dauer der Pflegebedürftigkeit angibt. Der Wegfall und jede Minderung der Pflegebedürftigkeit sind dem Versicherer ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
Meldefrist bei Pflegebedürftigkeit
Die Pflegebedürftigkeit ist dem Versicherer spätestens bis zum Ablauf der 4. Woche ab Feststellung anzuzeigen.
Nach Eintritt des Versicherungsfalles sind außerdem anzuzeigen:
- jede Krankenhausbehandlung
- jede stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme
- jede Kur- oder Sanatoriumsbehandlung
- jede Unterbringung aufgrund richterlicher Anordnung
- das Bestehen eines Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung) aus der gesetzlichen Krankenversicherung
Anzeigepflicht
Auf die Anzeige des Bestehens eines Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung) aus der gesetzlichen Krankenversicherung wird verzichtet.
Der Versicherungsnehmer und die als empfangsberechtigt benannte versicherte Person haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Leistungspflicht des Versicherers und ihres Umfanges erforderlich ist. Die Auskünfte sind auch einem Beauftragten des Versicherers zu erteilen.
Auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen.
Die versicherte Person hat nach Möglichkeit für die Minderung der Pflegebedürftigkeit zu sorgen und alle Handlungen zu unterlassen, die deren Überwindung oder Besserung hinderlich sind.
Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden.
Was bedeutet das konkret?
Wird eine Pflegebedürftigkeit festgestellt, muss die versicherte Person dies dem Versicherer rasch melden – spätestens vier Wochen nach der Feststellung – und dabei einen Nachweis mit Befund, Diagnose und voraussichtlicher Dauer vorlegen. Auch Besserung oder Wegfall der Pflegebedürftigkeit sowie bestimmte Behandlungen wie Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalte sind zu melden. Der Versicherer kann Auskünfte und eine ärztliche Untersuchung verlangen. Zudem soll die versicherte Person zur Besserung beitragen, und eine weitere Pflegeversicherung darf nur mit Einwilligung des Versicherers abgeschlossen oder erhöht werden.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich eine festgestellte Pflegebedürftigkeit melden?
Die Pflegebedürftigkeit ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, spätestens bis zum Ablauf der 4. Woche ab der Feststellung, und zwar mit Nachweis, Befund, Diagnose und voraussichtlicher Dauer.
Muss ich auch melden, wenn sich mein Pflegezustand bessert?
Ja, der Wegfall und jede Minderung der Pflegebedürftigkeit sind dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Kann der Versicherer eine ärztliche Untersuchung verlangen?
Ja, auf Verlangen des Versicherers ist die versicherte Person verpflichtet, sich durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen. Außerdem sind auf Verlangen alle zur Feststellung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Darf ich zusätzlich eine weitere Pflegeversicherung abschließen?
Der Neuabschluss einer weiteren oder die Erhöhung einer anderweitig bestehenden Versicherung mit Anspruch auf Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit darf nur mit Einwilligung des Versicherers vorgenommen werden.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-MB-EPV 2023