Die ALTE OLDENBURGER Krankenversicherung AG ersetzt in ihrer Krankenzusatzversicherung bei Pflegebedürftigkeit Aufwendungen für Pflege oder zahlt ein Pflegetagegeld sowie weitere im Tarif vorgesehene Leistungen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und endet, wenn diese nicht mehr besteht; geregelt sind außerdem der Geltungsbereich der Leistungen in Deutschland und der EU sowie das Recht auf Umwandlung des Versicherungsschutzes.
Der Versicherer leistet im Versicherungsfall in vertraglichem Umfang. Er ersetzt Aufwendungen für Pflege (Pflegekostenversicherung) oder zahlt ein Pflegetagegeld. Hinzu kommen sonstige im Tarif vorgesehene Leistungen. In der Pflegekostenversicherung erbringt er außerdem, sofern vereinbart, damit unmittelbar zusammenhängende zusätzliche Dienstleistungen.
Versicherungsfall ist die Pflegebedürftigkeit einer versicherten Person. Der Versicherungsfall beginnt mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Er endet, wenn keine Pflegebedürftigkeit mehr besteht.
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus:
- dem Versicherungsschein,
- ergänzenden schriftlichen Vereinbarungen,
- den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie
- den gesetzlichen Vorschriften.
Das Versicherungsverhältnis unterliegt deutschem Recht.
Geltungsbereich
In der Pflegekostenversicherung und in der Pflegetagegeldversicherung erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Pflege in der Bundesrepublik Deutschland. In der Pflegekostenversicherung erstreckt er sich darüber hinaus auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union und auf Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Der Versicherer bleibt dabei höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet, die er auch bei Pflege in der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen hätte.
Pflegetagegeld
Die Regelung zur Erstreckung des Versicherungsschutzes auf EU-Mitgliedstaaten und EWR-Vertragsstaaten gilt auch für die Pflegetagegeldversicherung.
Umwandlung
Der Versicherungsnehmer kann die Umwandlung der Versicherung in einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, sofern die versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt. Der Versicherer nimmt einen Antrag auf Umwandlung in angemessener Frist an.
Die erworbenen Rechte bleiben erhalten. Die nach den Technischen Berechnungsgrundlagen gebildete Rückstellung für das mit dem Alter der versicherten Person wachsende Wagnis (Alterungsrückstellung) wird nach Maßgabe dieser Berechnungsgrundlagen angerechnet.
Soweit der neue Versicherungsschutz höher oder umfassender ist, kann insoweit ein Risikozuschlag verlangt oder ein Leistungsausschluss vereinbart werden. Ferner ist für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes die Wartezeit einzuhalten.
Ausgeschlossen ist die Umwandlung des Versicherungsschutzes aus einem Tarif, bei dem die Beiträge geschlechtsunabhängig kalkuliert werden, in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer zahlt bei Pflegebedürftigkeit entweder die tatsächlichen Pflegekosten oder ein festes Pflegetagegeld, je nach vereinbartem Tarif, gegebenenfalls ergänzt um zusätzliche Dienstleistungen. Der Versicherungsfall beginnt, sobald Pflegebedürftigkeit festgestellt wird, und endet, wenn sie nicht mehr vorliegt. Der Schutz gilt in Deutschland, in der Pflegekostenversicherung zusätzlich in EU- und EWR-Staaten, allerdings höchstens im deutschen Leistungsumfang. Der Versicherungsnehmer kann seinen Vertrag unter bestimmten Bedingungen in einen gleichartigen Schutz umwandeln, wobei erworbene Rechte erhalten bleiben.
Häufige Fragen
Wann beginnt und endet der Versicherungsfall in dieser Pflegeversicherung?
Versicherungsfall ist die Pflegebedürftigkeit einer versicherten Person. Er beginnt mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit und endet, wenn keine Pflegebedürftigkeit mehr besteht.
Gilt der Versicherungsschutz auch im Ausland?
In der Pflegekosten- und der Pflegetagegeldversicherung gilt der Schutz für Pflege in Deutschland. In der Pflegekostenversicherung erstreckt er sich zusätzlich auf EU-Mitgliedstaaten und EWR-Vertragsstaaten, jedoch höchstens im Umfang der Leistungen, die auch bei Pflege in Deutschland zu erbringen wären. Diese Erstreckung auf EU- und EWR-Staaten gilt ebenso für die Pflegetagegeldversicherung.
Kann ich meinen Vertrag in einen anderen Versicherungsschutz umwandeln?
Ja, der Versicherungsnehmer kann eine Umwandlung in einen gleichartigen Versicherungsschutz verlangen, wenn die versicherte Person die Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit erfüllt. Erworbene Rechte und die Alterungsrückstellung bleiben erhalten. Bei höherem oder umfassenderem Schutz können ein Risikozuschlag oder Leistungsausschluss vereinbart werden, und für den hinzukommenden Teil ist die Wartezeit einzuhalten.
Welche Umwandlung ist nicht möglich?
Ausgeschlossen ist die Umwandlung aus einem Tarif mit geschlechtsunabhängig kalkulierten Beiträgen in einen Tarif, bei dem dies nicht der Fall ist.
Inhalte aus: Bedingungen Krankenzusatzversicherung Pflege-MB-EPV 2023